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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 217 
Gedanken zugehörig hat. Das „Beurteilte“, bzw. „Erlogene“ eines 
„geurteilten“, bzw. „gelogenen“ aktuell selbstbewußten Gedankens kann 
aber auch die Zugehörigkeit besonderen Gedankens zu dem Urteilen- 
den, bzw. Lügenden sein. Sagt z. B. A zu B: „Ich glaube, daß C 
angekommen ist“, so ist das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ ein aktuell 
selbstbewußter Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele 
des A. („Ich = meine Seele“), dessen Bestimmendes aber ein der 
eigenen Seele des A. („Mir == meiner Seele“) zugehöriger Gedanke ist, 
dessen Bestimmtes der Leib des C, dessen Bestimmendes be- 
sondere Ortsbestimmtheit jenes Leibes ist. Auch in solchem Falle ge- 
winnt B, sobald ihm der Gedanke zugehörig geworden ist, daß A den 
aktuell selbstbewußten Gedanken, „daß er selbst (A) denke, C sei 
angekommen“, zugehörig hat, den weiteren Gedanken, „daß A 
denke, C sei angekommen“, kraft besonderer Bedeutungsempfäng- 
lichkeit, die sich als Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“ 
darstellt. Ist hingegen das „Geurteilte“, bzw. „Gelogene“ kein aktuell 
selbstbewußter Gedanke, sondern irgendein anderer Gedanke, z. B.: 
„Es regnet“, „2X 2=4*“, „C ist angekommen“ usw. usw., so besteht 
die Bedeutungsempfänglichkeit nieht in dem Wissen um die „Evidenz 
der inneren Wahrnehmung“‘, sondern im Wissen um andere Umstände, 
welche einen Irrtum des Bedeutenden ausschließen. In allen Fällen 
aber stellt sich die Bedeutungsempfänglichkeit als „Wissen um Irrtum 
ausschließende Umstände“ dar, während sich die Empfänglichkeit für 
Urteil-Glauben als „Wissen um Lüge ausschließende Umstände“ darstellt. 
Da nun in jedem Urteil-Streben darauf gezielt wird, einen eigenen 
Gedanken auch einer anderen Seele zugehörig zu machen, hat jeder 
Urteilende die Absicht, einen eigenen, bisher in Beziehung zu der 
anderen Seele „einsamen“ Gedanken zu einem „zweisamen“ Ge- 
danken zu machen. „Einsames Seelisches“ ist überhaupt jedes 
Seelische, welches von zwei oder mehreren Seelen nur einer Seele 
zugehört, „mehrsames Seelisches“ ist hingegen jedes Seelische, 
welches von zwei oder mehreren Seelen allen diesen Seelen zugehört. 
Wenn wir also sagen, daß ein besonderes Seelisches ein „einsames“ 
oder ein „mehrsames“ Seelisches ist, so sprechen wir nicht von Wesen 
oder Besonderheit jenes Seelischen, sondern von Zugehörigkeits- und 
Sonderungsbeziehungen, in welchen sich jenes Seelische findet. 
Sprechen wir nämlich von einem besonderen Seelischen als einem 
„einsamen“ oder „mehrsamen“ Seelischen, so haben wir stets eine Mehr- 
heit von Seelen im Auge, und „einsam“ ist jenes Seelische, welches 
wur einer von jenen mehreren Seelen zugehört, hingegen von den 
anderen Seelen aus jener Mehrheit gesondert ist, „mehrsam“ aber ist 
jenes Seelische, welches jeder einzelnen von jenen mehreren Seelen 
zugehört, also auch ein jenen Seelen „gemeinsames“ Seelisches dar-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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