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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

220 IV. Kapitel. 
zwischen Körpern niemals bestehen kann, da die Seelen in solchem 
Falle die einheitstiftende Bestimmtheit und eine andere Bestimmtheit 
gemeinsam haben. Von „Gemeinsamkeit“ kann auch hinsichtlich zweier 
{oder mehrerer) Körper gesprochen werden. nämlich stets dann, wenn 
ein besonderes Körperliches sich in Zugehörigkeit zu allen diesen Körpern 
findet. Das Wort „Gemeinsamkeit“ bringt, wenn wir hier nur das 
Einzelwesen Gemeinsame betrachten, stets die Zugehörigkeitsbezie- 
hung eines besonderen Allgemeinen zu mehreren Einzelwesen zur Be- 
zeichnung, während jene Einzelwesen, zu welchen ein und dasselbe 
Allgemeine gehört, dann in der Beziehung der „Gleichheit“ stehen. 
Die „Gleichheitsbeziehung“ ist aber niemals eine Zusammengehörigkeits- 
beziehung, gleiche Einzelwesen bilden niemals um ihrer Gleichheit 
willen eine Einheit, da von den Einzelwesen überhaupt nur die Körper 
einer Einheit, und zwar wieder nur einer Wirkenseinheit zugehören 
können. Mehrere gleiche Einzelwesen stellen stets nur eine „Mehrheit“ 
dar, welche durch eine besondere Beziehung, eben die „Gleichheit“, be- 
stimmt ist, so daß wir nur von einer „Mehrheit gleicher Einzelwesen“ 
sprechen können. Ist aber in einem besonderen Weltzeitpunkte ein 
besonderes Seelisches außer der Subjektbestimmtheit zwei oder mehreren 
Seelen gemeinsam, so sprechen wir von „Gemeinschaftlichkeit“, 
und zwischen jenen Seelen, welchen ein Seelisches außer der Subjekt- 
bestimmtheit gemeinschaftlich ist, besteht eine besondere Beziehung, 
welche wir „Gemeinschaft“ oder „Einigkeit“ nennen. Während 
also überhaupt alle Einzelwesen, denen Etwas gemeinsam ist, einander 
in diesem Allgemeinen „gleich“ sind, sind insbesondere alle jene 
Seelen, denen Etwas außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, in 
diesem Allgemeinen miteinander „einig“. Im Falle zwischen Seelen 
„Einigkeit“ besteht, ist es stets mindestens eine „Zusammengesetzte Be- 
stimmtheit“, welche ihnen allen zugehört — gegenständliche Bestimmt- 
heit oder Denk-Bestimmtheit oder zuständliche Bestimmtheit —, d.h. 
aber, es ist das besondernde Allgemeine mindestens einer zusammen- 
gesetzten Bestimmtheit, welches allen jenen Seelen zugehört, da das 
identische Allgemeine jeder dieser Bestimmtheiten selbstverständlich 
stets jeder Seele in jedem Augenblicke zugehört. Nun ist es aber ein 
verhängnisvoller Irrtum, zu meinen, daß gerade zwei „gleiche“ Seelen, 
also zwei Seelen, welche in Einigkeits- (Gemeinschafts-) Beziehung 
stehen, in einer Zusammengehörigkeitsbeziehung stehen, also eine 
„Einheit“ bilden. Zwei „einige“ Seelen sind zwar auch selbstver- 
ständlich „einheitliche“ Seelen, d. h. eben Seelen, denen Etwas 
außer der Subjektbestimmtheit gemeinsam ist, aber sie bilden keine 
Einheit, d. h. sie gehören nicht zusammen. „Zusammengehörigkeit“ 
von Gegenständen liegt nur dann vor, wenn in der Welt ein Gegen- 
stand niemals ohne einen anderen Gegenstand vorhanden ist. Be-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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