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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft, a 233 
daß es morgen regnen wird“ als auch der in Behauptungsabsicht be- 
wirkte Satz: „Ich wünsche, daß es regnet“ ein Behauptungs-Satz, eine 
Behauptung, und zwar entweder ein Urteil oder eine Lüge. Diese 
beiden Behauptungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des lo- 
gischen Behauptungsprädikates, das im ersten Falle „besonderer 
Gedanke in Zugehörigkeit zu A. (mir)“, im zweiten Falle aber „be- 
sonderer Wunsch in Zugehörigkeit zu A, (mir)“ ist. Es wäre ein 
Irrtum, den in urteilender Absicht bewirkten Satz: „Ich glaube, daß 
es regnen wird“ von dem in urteilender Absicht bewirkten Satze: „Ich 
wünsche, daß es regnet“ als „Urteil-Satz“ von einem „Wunsch- 
Satze“ deshalb zu unterscheiden, weil dem Satze „Ich wünsche, daß es 
regnet“ kein „Wahrheitscharakter“ zugehört. Denn im ersten Falle 
sowohl als auch im zweiten Falle ist das „Geurteilte“ ein (selbst- 
bewußter) Gedanke, der „wahr“ oder auch „unwahr“ sein kann. Nur 
im Beurteilten obwaltet ein Unterschied, da im ersten Falle „Zu- 
gehörigkeit eines besonderen Gedankens zu A“, im zweiten Falle 
„Zugehörigkeit eines besonderen Wunsches zu A“ beurteilt wird, so 
daß das logische Prädikat des ersten Urteiles solches Seelisches ist, 
das Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann, hingegen das 
logische Prädikat des zweiten Urteiles solches Seelisches, das 
keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter haben kann. Nehmen 
wir nun aber an, daß A Urteile fällt, deren Geurteiltes kein selbst- 
bewußter Gedanke, sondern anderer Gedanke ist, z. B. die Urteile, 
„C glaubt, daß es morgen regnen wird“ und „C wünscht, daß es 
Morgen regnet“, so ist das logische Subjekt dieser beiden Urteile nicht 
A, sondern C, das logische Prädikat des ersten Urteiles aber „Gedanke 
in Zugehörigkeit zu C“, das logische Prädikat des zweiten Urteiles 
„Wunsch in Zugehörigkeit zu C“. Niemand aber wird wohl, wenn 
A den ihm zugehörigen Gedanken an Zugehörigkeit besonderen Wun- 
Sches zu C behauptet, deshalb, weil das logische Prädikat der Behaup- 
tung keinen Wahrheits- oder Unwahrheitscharakter tragen kann, leugnen, 
daß ein Urteil vorliegt, da er ja sonst auch leugnen müßte, daß die 
Behauptung „diesem Körper gehört eckige Gestalt zu“ ein Urteil 
ist, Die Behauptung, ein Satz wie: „Ich wünsche, daß es morgen 
regnet“, könne kein Urteil sein, würde auch die unhaltbare Behauptung 
einschließen, daß niemand Urteile fällen kann, deren logisches Subjekt 
Seine eigene Seele, deren logisches Prädikat seiner eigenen Seele zu- 
gehörige zuständliche Bestimmtheit oder zugehöriger emotionaler Seelen- 
augenblick ist. 
Indes, wenn von „Wunsch-Sätzen“ die Rede ist, wird auch immer 
von „Frage- und Befehl-Sätzen“ gesprochen, und daß dieser gleichen 
Behandlung von sogenannten „Wunsch - Sätzen“ einerseits, sogenannten 
„Frage. und Befehl-Sätzen“ andererseits mindestens ein grober
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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