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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

my. 
V. Kapitel. 
Irrtum zugrunde liegen muß, erhellt schon aus der einfachen Erwägung, 
daß „Wünschen“ besonderes Seelisches, nämlich besonderer emotio- 
naler Seelenaugenblick, hingegen „Fragen“ und „Befehlen“ besonderes 
Leisten darstellt, „Seelenaugenblick“ aber und „Wirken auf Grund 
Wollens“ nur unter einen „Begriffs-Hut“ gebracht werden können, 
wenn man mit dem zweideutigen Worte „Akt“ arbeitet, das einmal 
„Seelisches“, das andere Mal „tätiges Wirken“ bezeichnet. „Frage“ 
und „Befehl“ sind nun besondere Arten jenes Gegebenen, das wir 
„Anspruch“ nennen, so daß nach beliebter Meinung die sogenannten 
„Wunsch-Sätze“ mit den „Anspruch-Sätzen“ verwandt oder gar „An- 
spruch-Sätze“ nichts anderes als „Wunsch-Sätze“ wären — wenn sich 
nämlich überhaupt im Gegebenen von „Behauptungs-Sätzen“ ver- 
schiedene „Wunsch-Sätze“ auffinden ließen. Daß nun ein „An- 
spruch“ — eine „Frage“, ein „Befehl“, eine „Bitte“ usw. — keine 
Behauptung ist, also auch weder „Urteil“ noch „Lüge“ sein kann, wird 
häufig angenommen, denn — so etwa wird argumentiert — das 
„Von jemandem Etwas verlangen“ sei doch ein ganz anderes Ge- 
gebenes als das „Jemandem gegenüber Etwas behaupten“. Immer- 
hin zeigt die bisherige Lehre vom Gegebenen „Anspruch“ eine der- 
artige Fülle widersprechender Meinungen, daß es sich empfehlen dürfte, 
das Vorurteil „Anspruch ist nicht Behauptung“, mag es auch ein wahres 
Urteil sein, zunächst nicht zu fällen, und statt der bisherigen Lehre die 
Tatsachen sprechen zu lassen. Nehmen wir einmal als beispielmäßige 
Besonderheit des Gegebenen „Anspruch“ eine „Bitte“ und fragen wir, 
was denn eine „Bitte“ sei, so muß zunächst das zergliedert werden, 
was dem Bewußtsein des Bittenden gegeben ist. Daß nun „Bitten“ 
ein besonderes „Leisten“, also auch „tätiges Wirken“, nicht aber ein 
besonderes Seelisches darstellt, wird kaum von jemandem geleugnet 
werden, da jeder Bittende als Bittender Sätze bildet, Diesen Bitt-Sätzen 
aber wird eben, wie überhaupt allen Anspruch-Sätzen, der Behauptungs- 
charakter, also auch der Urteil- oder Lügecharakter abgesprochen, hin- 
gegen wird behauptet, daß solche Sätze „Wunsch-Sätze“ sind, weil 
jeder Bittende einen Wunsch ausdrückt. Wir haben aber bereits dar- 
gelegt, daß es „Wunsch-Sätze“ als von Behauptungs-Sätzen verschiedene 
Sätze nicht gibt, ein sogenannter „Wunsch-Satz“ vielmehr nur solches 
Bezeichnungskörperliches ist, mit dem besondere Behauptung, sei 
sie Urteil oder Lüge, aufgestellt werden kann. Daß ferner eine „Bitte“ 
als „Wunsch-Satz“ keineswegs bestimmt ist, ergibt sich aus der Tat- 
sache, daß es zahlreiche sogenannte „Wunsch-Sätze“ gibt, die doch 
keine „Bitten“, und überhaupt keine „Ansprüche“ darstellen, wie z. B. 
der Behauptungs-Satz „Ich wünsche, daß es morgen regnet“, „Ich habe 
den lebhaften Wunsch, daß A morgen kommt“, „Ich wünsche Ihnen 
ück“ usw. usw. Um nun aber zu bestimmen, was eine „Bitte“ eigent-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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