Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft. ; 239 
Aus dem Gesagten ergibt sich nun, ob und inwieweit die Behaup- 
tung haltbar ist, daß die sogenannten ‚„Frage- und Befehlsätze‘, d. h. 
überhaupt ‚Ansprüche‘, keine Behauptungssätze — keine ‚Urteile‘ 
oder „Lügen“ — sind. Allerdings nämlich ist kein „Anspruch“ eine Be- 
hauptung (ein „Urteil“ oder eine „Lüge‘), und zwar deshalb nicht, 
weil eben die bloße Behauptung, daß der Behauptende ein besonderes 
Verhalten des Anderen wünsche oder fürchte, noch keine ‚„Verhalten- 
Werbung“, kein „Anspruch“ ist, der Behauptende vielmehr mit solcher 
einfacher Behauptung lediglich auf den Glauben des Behauptungs- 
Adressaten zielt, daß dem Behauptenden ein solches Wünschen, bzw. 
Fürchten zugehört, also bloß auf einen „bedeutungsgemäßen Glauben‘. 
Wohl aber stellt jedes Gegebene „Anspruch“ insoferne zwei Behaup- 
tungen dar, als der Anspruch-Erheber dem Anspruch-Adressaten wesent- 
lich stets zwei Gedanken bedeutet, nämlich eben den „Eigen-Wunsch- 
bzw. Furcht-Gedanken‘‘ und den „Ander-Soll-Gedanken‘‘, da er nur durch 
Bedeuten dieser beiden Gedanken im Anspruch-Adressaten einen 
Anspruch-Glauben wecken und ihn zum entsprechenden „Handeln‘‘, bzw. 
„Unterlassen“ veranlassen kann. Hierbei bleibt es gleichgültig, ob sich 
die Behauptung des „Ander-Soll-Gedankens‘“ als eine „‚eingeschlossene 
Behauptung‘ oder als ein besonderer Satz darstellt, ob also der „An- 
Spruch“ aus einem Satze oder aus zwei Sätzen besteht. Denn nicht 
darauf kommt es an, welche Sätze und wie viele Sätze ein An- 
Sprucherheber bildet, sondern lediglich darauf, welche und wie viele 
Gedanken der Ansprucherheber mit dem von ihm gebildeten Bezeich- 
hungskörperlichen dem Anspruchadressaten zugehörig zu machen strebt. 
Die ganze vielfältige und verworrene Lehre von den „Wunsch- und 
Befehlsätzen“‘, von den ‚Imperativen‘“, „Emotiven‘“ usw. leidet eben 
daran, daß man das Gegebene „Anspruch“, das lediglich als Wirkungs- 
gewinn in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner wirkenden Be- 
dingung bestimmt werden kann, durch Zergliederung von „‚Satzformen‘“‘, 
d, h. von „Bezeichnungskörperlichen‘“ zu bestimmen sucht, obwohl 
offenbar Bezeichnungskörperliches der verschiedensten „Form“ 
Sich unter je besonderen Umständen in Beziehung zu einem Wollen 
als seiner wirkenden Bedingung als „Anspruch“ darstellen kann. Fragen 
wir aber nach der „Normalform“‘ eines Anspruches, d. h. nach jenem 
Körperlichen, in welchem jeder mit einem Anspruche bedeutete Ge- 
danke durch einen besonderen Satz vertreten ist, so ergibt sich als 
Antwort, daß diese „Normalform“ eine Verbindung von zwei Sätzen 
darstellt, wie etwa in dem Beispiele: „Ich wünsche, daß Du mir ein 
Glas Wasser bringst, und wenn Du dies nicht tust, werde ich böse“ 
oder „Ich wünsche, daß Sie das Zimmer verlassen und wenn Sie das 
nicht tun, lasse ich Sie hinauswerfen‘“ oder „Ich wünsche, daß Sie mir 
den Betrag von 2000 Kronen zurückzahlen, und wenn Sie das nicht
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.