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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 
285 
gyesamtzustand verbessere, oder eine Verschlechterung des ihn betreffen- 
len Interessengesamtzustandes vermeide, mit einem „eigennützigen 
Rate“ wird darauf gezielt, daß der Andere den den Ratgeber betreffen- 
den Interessengesamtzustand verbessere oder eine Verschlechterung des 
den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustandes vermeide. Ein 
„lügenhafter eigennütziger Rat“ („rein eigennütziger Rat“) 
ist jener Rat, mit welchem der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere 
aur den den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere 
der nur eine Verschlechterung des den Ratgeber betreffenden In- 
ceressengesamtzustandes vermeide, ein „urteilhafter eigennütziger 
Rat“ („nicht rein eigennütziger Rat“) ist jener Rat, mit welchem 
der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere den ihn selbst und den 
Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere oder eine 
Verschlechterung des ihn selbst und den Ratgeber betreffenden In- 
:eressengesamtzustandes vermeide, In keinem einzigen Rate findet 
sich aber die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“‘, 
kein einziger Ratgeber zielt auf den Glauben des Anderen, daß er, 
der Ratgeber, das geratene Verhalten wünsche oder fürchte. Ein „Rat“ 
ist also niemals eine „Verhalten-Werbung‘‘, wenngleich häufig eine 
„Verhalten-Anregung‘“‘, nämlich dann, wenn ein „auf Wollen- bzw. 
Wider-Wollen-Anregung zielender Rat‘“ vorliegt. Da ein „Rat“ nie- 
mals eine „Verhalten-Werbung“‘ darstellt, spricht man auch nicht von 
der „Erfüllung‘‘ eines ‚Rates‘, sondern von der ‚„„Befolgung‘‘ eines 
Rates, TJener „befolgt‘‘ einen Rat, welche die Richtlinie des ihm an- 
geratenen Verhaltens „einhält“, bzw. die Wider-Richtlinie des ihm ab- 
geratenen Verhaltens ‚„vermeidet‘‘. 
Es gibt nun aber zahlreiche Verhalten-Werbungen, deren jede 
besteht aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- 
dankens“ und einer anderen Behauptung, welche wir kurz die Be- 
hauptung des „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ nennen wollen, 
Mit jeder „Behauptung eines Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird der 
Gedanke behauptet, daß der Adressat durch Vornahme der als „ge- 
wünscht“ behaupteten Handlung eine Verbesserung des ihn betreffenden 
Interessengesamtzustandes herbeiführen oder durch Unterlassen der als 
„gefürchtet“ behaupteten Handlung eine Verschlechterung des ihn be- 
treffenden Interessengesamtzustandes vermeiden würde, ohne daß jedoch 
Dehauptet wird, Erfahrung besonderer Seele von der Enttäuschung des 
behaupteten Wunsches oder von der Erfüllung der behaupteten Furcht 
werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den 
Adressaten bezogenen Unwertes abgeben. Mit der „Behauptung eines 
Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird also niemals behauptet, daß durch 
die eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Gedankens“ ein „Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde,
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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