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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
jene seelische Fähigkeit als grundlegende Bedingung in Betracht kommt. 
Der Leistende ‚nutzt‘ vielmehr nur in seinem besonderen Leisten die 
ihm zugehörige seelische Fähigkeit für jene Leistung. Das „Nutzen“ 
unterscheidet sich aber vom ‚„Gebrauchen‘“, wie noch darzulegen ist. 
Ein „brauchbares Einzelwesen‘‘ kann entweder ein „einfach brauch- 
bares Einzelwesen‘ oder ein ‚mehrfach brauchbares Einzel- 
wesen‘ sein. Ein „mehrfach brauchbares Einzelwesen‘“ ist jenes 
Einzelwesen, welchem entweder eine mehrfache Brauchbarkeit oder 
mehrere einfache Brauchbarkeiten zugehören. Ein „brauchbares Einzel- 
wesen‘“‘ ist ferner entweder ein „für besondere Leistung einmalig 
brauchbares Einzelwesen‘“, wenn es im besonderen Gebrauche 
die Brauchbarkeit für weitere Leistungen solcher Art verliert, oder 
ein „für besondere Leistung mehrmalig brauchbares Einzel- 
wesen“. Ferner müssen wir „in besonderem Gebrauche ver- 
gängliches Einzelwesen von „in besonderem Gebrauche 
unvergänglichem Einzelwesen‘“ unterscheiden. Ein „in be- 
sonderem Gebrauche vergängliches Einzelwesen‘‘ ist jenes Einzelwesen, 
welches in besonderem Gebrauche als solches Einzelwesen ver. 
geht. Unterscheidet man ‚„unverbrauchbare Einzelwesen‘“ von ‚,ver- 
brauchbaren Einzelwesen‘‘, so liegt insoferne eine ungenaue Rede vor, 
als man mit dem Worte „verbrauchbares Einzelwesen‘‘ eigentlich ein 
Einzelwesen meint, das in besonderem Gebrauche „verbraucht“ 
wird, während es in anderem besonderen Gebrauche nicht „ver- 
braucht“ wird. So wird z, B. ein „Stock‘‘ nicht verbraucht, wenn ich 
mit ihm einen Schlag führe, er wird hingegen „verbraucht“, wenn ich 
ihn als Feuerungsmaterial gebrauche. 
Jedes Allgemeine, das eine „Leistungsgeeignetheit“ darstellt, ist 
als solche Leistungsgeeignetheit auch ein Wert, und zwar, wie wir 
sagen können, ein, Leistungs-Grundlage-Wert“, insoferne solches 
Allgemeines als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, 
daß besondere Seelen durch besondere eigene Leistung Lust gewinnen. 
Jede „Brauchbarkeit“ stellt also einen besonderem Einzelwesen zuge- 
hörigen „Leistungs-Grundlage-Wert‘“ dar und jedes „brauchbare Einzel- 
wesen“ ist ein „wertvolles Einzelwesen“. Es gibt aber nicht nur „Leistungs- 
Grundlage-Werte“, sondern auch „Leistungs-Wirk-Werte“, vor allem 
das hinsichtlich jener Leistung richtige Wollen, und „Leistungs-Quasi- 
Werte“, nämlich solche Allgemeine, durch deren Zugehörigkeit zu be- 
Sonderen Einzelwesen die Verhinderung einer besonderen Leistung aus- 
geschlossen ist, Während wir aber sagen, daß ein Tätiger von be- 
Sonderen „Leistungs-Grundlage-Werten“ Gebrauch mac ht, indem er 
besonderen Einzelwesen kraft ihnen zugehöriger „Leistungs-Grundlage- 
Werte“ besondere, von ihm gewollte Veränderungen wirkt, können wir 
in genauer Rede nicht sagen, daß ein Tätiger von besonderen „Leistungs-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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