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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
7333 
„Macht“ ist ferner entweder „unbeschränkte Macht‘ oder 
„beschränkte Macht“. Eine „unbeschränkte Macht‘ besonderer 
Leistung steht jemandem zu, er ist also hinsichtlich jener Leistung „un- 
beschränkter Machthaber“, wenn in der Welt Allgemeine vor- 
handen sind, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß er eine besondere Leistung nach Belieben durch alle 
Mittel, d.h. auf jede Art und Weise, wie solche Leistung überhaupt 
in der Welt bewirkbar ist, vollbringen kann, und zwar in jeder dieser 
verschiedenen Arten durch je ein besonderes tätiges Wirken. Einem 
„unbeschränkten Machthaber*‘“ steht also eine „„,Häufung‘“ von Mächten 
mit einem und demselben Gegenstande zu. Eine „beschränkte Macht‘ 
besonderer Leistung steht jemandem zu, er ist ist also hinsichtlich jener 
Leistung „beschränkter Machthaber‘, wenn in der Welt Al- 
gemeine vorhanden sind, welche als grundlegende Bedingung dafür in 
Betracht kommen, daß er eine besondere Leistung entweder nach Be- 
lieben auf mehrere, aber nicht auf alle Arten vollbringen kann 
(„teilweise beschränkte Macht‘), oder daß er eine besondere 
Leistung nur auf eine Art, nicht auf andere Arten, vollbringen kann 
(völlig beschränkte Macht‘). Dem „teilweise beschränkten 
Machthaber“ steht also eine beschränkte Häufung von Mächten mit 
einem und demselben Gegenstande zu,. hingegen dem „völlig be- 
Sschränkten Machthaber“ nur eine Macht mit einem besonderen 
Gegenstande. Jene in der Welt vorhandene Ungeeignetheit, deretwegen 
einem beschränkten Machthaber die Macht, besondere Leistung auf be- 
sondere Art zu vollziehen, nicht zusteht, nennen wir in Beziehung 
zu der ihm zustehenden Macht, die Leistung auf andere Art zu 
vollziehen, eine „Machtschranke‘“. „Machtbeschränkung“ nennen 
wir jede Wirkung, in welcher sich jemandes „Machtschranke‘“‘ ergibt, 
„auf jemandes Machtbeschränkung zielendes Streben“ 
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, eine Schranke 
für jemandes Macht aufzurichten. Das „auf Machtbeschränknng zielende 
Streben‘ kann entweder ein „auf Eigenbeschränkung (Selbst- 
beschränkung) zielendes Streben“ oder ein „auf Ander- 
beschränkung zielendes Streben‘ sein. 
„Macht“ ist schließlich entweder „Macht vorläufiger Lei- 
stung“ oder „Macht endläufi ger Leistung“. Eine „Macht vor- 
läufiger Leistung“ steht jemandem zu, wenn ihm die Macht jener Lei- 
stung zusteht, nicht aber die Macht, zu verhindern, daß der in jener 
Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken eines 
anderen Menschen wieder „aufgehoben“ wird. Hingegen steht jemandem 
eine „Macht endläufiger Leistung“ zu, wenn ihm nicht nur die Macht 
jener Leistun g, sondern auch die Macht zusteht, zu verhindern, daß der 
in jener Leistung sich ergebende Wirkungsgewinn durch tätiges Wirken
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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