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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

344 . VI. Kapitel, 
Sesellschaftslehre zu streichen und durch das mit nüchternem Sinne 
verbundene Wort „Angestellter“ („Beamter“) zu ersetzen. Als „Anstalt“ 
wird im gewöhnlichen Sprachgebrauche meist nur jene „Bereit-Zusam- 
menstellung“ bezeichnet, in welcher sich durch Gebot bereitgestellte 
Menschen finden, und gewöhnlich werden auch nur durch Gebot be- 
reitgestellte Menschen „Angestellte“, „Beamte“ genannt. Überdies nennt 
man gewöhnlich nur besondere Dauer-Bereit-Zusammenstellung eine 
„Anstalt“, so daß man etwa ein „Fest“ zwar eine „Verstanltung“, aber 
aicht eine „Anstalt“ nennt. Indes besteht kein wesentlicher Unter- 
schied zwischen einem durch Gebot Bereit-Gestellten und einem durch 
Bitte (Einladung) Bereit-Gestellten, zwischen einer „einmaligen Bereit- 
Zusammenstellung“ und einer „mehrmaligen Bereit-Zusammenstellung“; 
so daß wir eben das Wort „Anstalt“ für jede Bereit-Zusammenstellung 
verwenden, in welcher sich Bereit-Stellung eines oder mehrerer Menschen 
findet. Hat doch das Wort „Anstalt“ ursprünglich überhaupt den weiteren 
Sinn von „Vorbereitung“, wie die Rede „Anstalten treffen“ lehrt. 
„Anstalt-Gegenstand“ nennen wir jene durch Handlung des 
Angestellten bzw. der Angestellten zu bewirkende Leistung bzw. zu 
bewirkenden Leistungen, welche der Veranstalter im Veranstalten emo- 
tional günstig gedacht hat. Ist „Anstalt-Gegenstand“ insbesondere die 
Erfüllung besonderer Ansprüche vom Veranstalter verschiedener Men- 
schen, so sprechen wir von einer „Ansprucherfüllungs-Anstalt“. 
Eine „Anstalt“ ist entweder eine „Anstalt mit einem Angestellten“ 
ıder eine „Anstalt mit mehreren Angestellten“, Eine „Anstalt 
mit mehreren Angestellten“ ist entweder eine „Anstalt mit mehreren 
anselbständig Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren 
disjunktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren kon- 
junktiv Angestellten“ oder eine „Anstalt mit mehreren staffel- 
förmig Angestellten“. Eine „Anstalt mit mehreren unselbständig 
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher mehrere Menschen zu Hand- 
lungen angestellt sind, die als mitwirkende Bedingungen für besondere 
Leistung in Betracht kommen. Jeden einzelnen der mehreren unselbständig 
Angestellten nennen wir einen „unselbständigen Angestellten“ oder 
einen „unselbständigen Beamten“. So ist z. B. ein „Einzelrichter“ 
ain „selbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren 
jede als wirkende Bedingung für besondere richterliche Entscheidung 
ın Betracht kommt. Hingegen ist das Mitglied eines Richter-Senates 
3in „unselbständiger Beamter“, da er für Handlungen beamtet ist, deren 
jede nur als mit-wirkende Bedingung für besondere richterliche Ent- 
scheidung in Betracht kommt. Eine „Anstalt mit mehreren disjunktiv 
Angestellten“ ist jene Anstalt, in welcher sich mehrere Angestellte 
finden, deren jeder nur für je besondere Handlungen beamtet ist. „Dis- 
junktiv Angestellte“ sind z. B. der „Buchhalter“ und der „Verkäufer“
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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