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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 349 
schaft“, in welcher die Feststellung, daß jemand sich in ungünstig zu- 
rechenbarer Weise verhalten habe, als Voraussetzung eines beanspruchten 
Zurechnungsvollzuges, insbesondere der „Strafverurteilung“, mit dem 
Vollzuge der Zurechnung selbst verwechselt wird. Wird festgestellt, 
daß jemand „einen Mord begangen hat“, so ist diese Feststellung keine 
Zurechnung“, wohl aber die Bedingung für den Vollzug der Zurech- 
nung (Strafe) wegen jenes Mordes, Jemandem kann auch ein völlig 
zufälliges Ereignis „zugerechnet“ werden. Weil aber nur „gestraft“ 
wird, wenn besonderes Verhalten jemandes als Bedingung besonderen 
Ereignisses „festgestellt“ wurde, ergab sich die abwegige Meinung, daß 
„Zurechnung“ solche Feststellung sei. „Zurechnen“ ist stets ein Han- 
deln, mit welchem auf Verschiebung des Interessengesamtzustandes 
anderer Seele gezielt wird, nicht aber ist ein Feststellen besonderer Ver- 
hältnis-Fälle, insbesondere ein Feststellen besonderen Wirkens besonderen 
Menschens ein „Zurechnen“. Deshalb ist es auch völlig abwegig, da- 
von zu sprechen, daß „Produktivgütern“ der Wert des aus ihnen er- 
zeugten „Produktgutes“ „zugerechnet“ wird, denn mit solcher Rede 
kann nur gemeint sein, daß jene „Produktivgüter“ Mittel für die Er- 
zeugung des „Produktgutes“ waren, in welchem „Kausal-Urteile“ „Wert“ 
gar nicht zum Beurteilten gehört, oder gemeint sein, daß gewissen 
Menschen, welche diese Produktivgüter zur Erzeugung jenes „Pro- 
duktgutes“ zur Verfügung gestellt haben, dieses Verhalten günstig 
zugerechnet wird. Es kann nur von Menschen anderen Menschen 
Etwas zugerechnet werden, niemals aber kann Körpern Etwas 
zugerechnet werden, da es keinen einen Körper betreffenden „In- 
teressengesamtzustand“ gibt, der durch ein „Zurechnen‘“ verschoben 
werden könnte. Wenn etwa davon gesprochen wird, daß auch Körper, 
z. B, „Fetische“, „bestraft“ werden können, so übersieht man, daß jener, 
der einen Körper zu bestrafen scheint, in Wahrheit meint, daß er einer 
Seele, wenngleich nicht gerade einer menschlichen „Seele“, Etwas un- 
günstig zurechnet. Hinsichtlich jeder Zurechnung ist ferner ein „Zu- 
rechnender“ und ein „Zurechnungsbetroffener“ feststellbar, es kann 
niemand Etwas „sich selbst“ zurechnen. Sagt man also etwa: „Er hat 
den Schaden sich selbst zuzurechnen“, so meint man nur: „Er muß es 
unterlassen, einem Anderen diesen Schaden ungünstig zuzurechnen, 
Als „Zurechnungsmacht“ bezeichnen wir eine Gesamtheit von 
in der Welt vorhandenen Allgemeinen, welche als grundlegende Be- 
dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand eine besondere Zu- 
technung bewirken kann. „Zurechnungsmächtiger“ ist jener, dem 
eine besondere Zurechnungsmacht zusteht, „Zurechnungsmacht- 
betroffener“ ist jener, dem kraft einer bestehenden Zurechnungs- 
Macht zugerechnet werden kann. „Zurechnungsmacht“ kann entweder 
eine „unmittelbare Zurechnungsmacht“ oder eine „mittelbare
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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