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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die Macht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

"Die Macht. ; 359 
Preise fallen, so verkaufen Sie!“, TJenen, hinsichtlich dessen eine be- 
sondere Sollen-Anwartschaft begründet ist, nennen wir einen „Sollen- 
Anwärter“, Ein in einem Anspruche gemeintes „Ergänzungs-Ereignis‘“ 
kann auch solche Behauptung eines vom Ansprucherheber verschiedenen 
Menschen sein, mit welcher er entweder darauf zielt, gemäß einem 
bereits erhobenen Anspruche ein Sollen eines Anderen durch Anspruch 
oder ein eigenes Sollen durch Versprechung zu begründen. Wird in 
solchem Falle ein Sollen begründet, so nennen wir den Erheber jenes 
Anspruches, durch welchen zunächst eine Sollen-Anwartschaft begründet 
wurde, den „Sollen-Vor-Begründer“, den später Behauptenden 
hingegen einen „Sollen-Nach-Begründer“. „Vor-Anspruch“ 
nennen wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine 
Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen, welche durch einen 
anderen Anspruch ergänzt werden kann, „Nach-Anspruch“ nennen 
wir jeden Anspruch, mit welchem darauf gezielt wird, eine durch 
„Vor-Anspruch“ begründete „Sollen-Anwartschaft“ zu ergänzen. „Ur- 
sprüngliche Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung 
eines Sollens, bzw. einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, die 
nicht aus anderer Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war, „abgeleitete 
Sollen-Begründung“ nennen wir jede Begründung eines Sollens, bzw. 
einer Sollen-Anwartschaft kraft einer Macht, welche aus einer anderen 
Sollen-Begründungs-Macht abgeleitet war. Eine „ursprüngliche Sollen- 
Begründung“ kann nur durch Anspruch erfolgen. Wird mit einem 
Anspruche auf eine ursprüngliche Sollen-Begründung gezielt, so sprechen 
wir von einem „Grund-Anspruche“, wird mit einem Anspruche 
auf eine abgeleitete Sollen-Begründung gezielt, so sprechen wir von 
einem „Folge-Anspruche“. „Sollen-Aufhebung“ nennen wir jede 
Wirkung, in welcher besonderes Sollen bzw. besondere Sollen-Anwart- 
Schaft beseiti gt wird, Es gibt verschiedene Arten der „Sollen-Auf- 
hebung“, insbesondere ist jede „Sollen-Aufhebung“ entweder eine 
„Sollen-Aufhebung durch Verwirklichung des Gesollten“ 
oder eine „SollenAufhebung ohne Verwirklichung des Ge- 
Sollten“ 
Statt des Wortes „Sollen‘‘ können wir auch das Wort „Schuld“ 
gebrauchen, denn das Wort „Schuld“ ist nichts anderes als ein soge- 
nanntes „„Verbalabstraktum‘“ zum Worte „Sollen“. Wer Etwas tun oder 
unterlassen soll, schuldet jenes Tun oder Unterlassen, jeder ‚„Soller‘‘ 
ist auch ein „Schuldner“. Jenes Verhalten, durch welches ein 
„Schuldner‘‘ die Verwirklichung der Schuld-Folge vermeiden kann, 
nennen wir das „Geschuldete‘“ (= Gesollte‘“). Dem „Schuldner“ 
Stellt man den „Gläubiger‘“ gegenüber. Der „Gläubiger“ ist jedoch 
keineswegs mit dem „Schuldbegründer“ zu verwechseln. „Gläubiger“ 
in Beziehung zu besonderer Schuld ist nämlich jener, „in dessen Interesse“
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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