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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 387 
nauer Rede von einer „Versprechung mit Eigen-Soll-Anwart- 
schafts-Behauptung“, können aber im allgemeinen der Einfach- 
heit halber nur von der „Eigen-Soll-Behauptung“ in jeder Versprechung 
reden. Ebenso wie ein „Anspruch“ häufig in Form einer „einschließen- 
den“ und einer „eingeschlossenen“ Behauptung auftritt, insbesondere 
aber auch in der Form: „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“, 
tritt auch eine Versprechung in den verschiedensten Formen, insbesondere 
auch in der Form „Ich verspreche Ihnen, daß...“ auf. „Ver- 
sprechung-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Seelenaugen- 
blick, in welchem jemand darauf zielt, einem Anderen Etwas zu ver- 
sprechen, „versprechen“ („eine Versprechung geben“, „eine Ver- 
sprechung leisten“) nennen wir das solchem Seelenaugenblicke ge- 
gebene „eigene gegenwärtige Leisten“, „Versprechunggeber“ („Ver 
sprechenden“) nennen wir jede Seele, welcher ein solcher Seelenaugen- 
blick zugehört, „Versprochenes“' nennen wir jedes Verhalten, welches 
mit einer Versprechung in Aussicht gestellt wurde. „Versprechung- 
adressat“ ist jene Seele, welcher Etwas versprochen wurde, „Ver- 
sprechungempfänger“ ist jener, dem ein ‚„Versprechung- 
Glaube“ zugehört, d. h. der Glaube, daß ihm Etwas versprochen wurde. 
Von „Versprechung-Glauben“ ist aber „der versprechunggemäße 
Glaube“ zu unterscheiden, nämlich der Glaube des Versprechung- 
adressaten, daß der Versprechende durch seine Versprechung das von 
ihm behauptete Sollen, bzw. die von ihm behauptete ergänzte Sollen- 
Anwartschaft begründet habe. Dieser „versprechunggemäße Glaube“ ist 
ferner wieder zu unterscheiden vom „Glauben an die Versprechung- 
Erfüllung“, d. h. vom Glauben des Versprechungempfängers, daß 
dem WVersprechenden das versprochene Verhalten zugehörig werden 
wird, Offenbar kann einem Versprechungempfänger ein „versprechung- 
gemäßer Glaube‘ ohne einen „Glauben an die Versprechung-Erfüllung““ 
zugehören. Sagt man etwa: „Ich glaube Ihren Versprechungen nicht‘‘, 
So meint man allerdings meist den Mangel eigenen Glaubens an die 
Versprechung-Erfüllung, weil man jede günstige Eigen-Verhalten-In 
Aussicht-Stellung schon eine „Versprechung“ nennt. Jeder Versprechende 
zielt aber darauf, im Adressaten durch einen „Versprechung-Glauben“ 
und einen „versprechunggemäßen Glauben“ einen „Versprechung-Er- 
füllun g-Glauben“ zu wecken, er zielt also auf den Glauben des Adres- 
saten, daß dem Versprechenden das versprochene Verhalten wegen 
seines wahren Gedankens an das eigene Sollen zugehörig werden wird. 
Jeder „Versprechungerfüllungs-Seelenaugenblick“ ist ein 
besonderer „Anspruch erfüllungs-Seelenaugenblick“, nämlich ein 
Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem solcher Anspruch erfüllt wird, 
durch welchen eine eigene, dann durch jene Versprechung ergänzte 
Sollen-Anwartschaft begründet wurde.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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