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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

402 
VII Kapitel. 
daß der Adressat sich in der beantragten Weise deshalb verhalte, weil 
er meint, daß durch jenes Verhalten der eine von ihm verschiedene 
Seele betreffende Interessengesamtzustand verbessert bzw. durch das 
Gegenteil jenes Verhaltens der eine von ihm verschiedene Seele be- 
treffende Interessengesamtzustand verschlechtert würde, und zweitens 
Anträge, mit welchen darauf gezielt wird, daß der Adressat sich in 
der beantragten Weise deshalb verhalte, weil er meint, daß durch jenes 
Verhalten nur der ihn selbst betreffende Interessengesamtzustand ver- 
bessert bzw. durch das Gegenteil jenes Verhaltens der‘ ihn selbst be- 
treffende Interessengesamtzustand verschlechtert würde. Jeden Antrag, 
mit welchem darauf gezielt wird, im Antragsteller zunächst den Ge- 
danken zu wecken, daß er mit dem beantragten Verhalten den eine 
von ihm verschiedene Seele betreffenden Interessengesamtzustand ver- 
bessern bzw. mit dem gegenteiligen Verhalten den eine von ihm ver- 
schiedene Seele betreffenden Interessengesamtzustand verschlechtern 
würde, nennen wir insbesondere ein „Gesuch“. „Gesuchstellungs- 
Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in 
welchem jemand darauf zielt, durch Gesuch einen Anderen zu besonderem 
Verhalten zu veranlassen, „Gesuch stellen“ oder „ansuchen“ oder 
„ersuchen“ nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene 
„eigene gegenwärtige Leisten“, „Gesuchsteller“ nennen wir jeden, 
dem solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehört. „Ersuchter“ ist 
jene Seele, welche Adressat eines Gesuches ist, „Gesuchempfänger“ 
ist der Ersuchte, sobald ihm ein „Gesuch-Glaube“ zugehörig geworden 
ist, „Gesuch-Gläubiger“ ist der Ersuchte, sobald ihm der im Ge- 
suche behauptete Quasi-Soll-Gedanke zugehörig geworden ist, „Gesuch- 
Stattgeber“ ist der Ersuchte, sobald ihm jener Verhalten-Seelenaugen- 
blick zugehörig ist, auf welchen der Gesuchsteller zielt, „Ersuchtes“ 
ist jenes Verhalten des Ersuchten, auf welches der Gesuchsteller zielt. 
„Gesuchstattgebungs-Vergesellschaftung“ nennen wir eine 
Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher sich als erste wirkende 
Bedingung das Wollen einer Seele, einen Anderen um Etwas zu er- 
suchen, und als letzte Wirkung jener Verhalten-Seelenaugenblick findet, 
auf welchen der Gesuchsteller gezielt hat, „Gesuchstattgebungs- 
Gesellschaft“ nennen wir jene Beziehung zweier Seelen, welche da- 
durch begründet ist, daß der einen der beiden Seelen ein „Gesuch- 
stellungs-Seelenaugenblick“, der anderen der beiden Seelen ein „Gesuch- 
stattgebungs-Seelenaugenblick“ zugehört, 
Die Sprache bringt den Unterschied zwischen einem „Anspruche“ 
und einem „Gesuche“ dadurch zum Ausdrucke, daß gesagt wird: „Ein 
Anspruch wird erhoben“ und „ein Anspruch wird erfüllt“, während 
gewöhnlich gesagt wird: „Ein Gesuch wird gestellt (eingebracht)“, 
und „einem Gesuche wird stattgegeben“. Allerdings wird nicht ge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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