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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. an 25 
Besondere als „Glieder“ zusammengehören, keineswegs also bildet jede 
Gesamtheit von Einzelnen selbst ein Einzelnes, nämlich eine be- 
sondere Einheit. Denn nur „Mehreres in Zusammengehörigkeit“ ist 
eine Einheit, nicht aber Mehreres, das durch sonstige Beziehung be- 
stimmt ist. Stellen z. B. die Körper A und B eine „durch Gleich- 
heitsbeziehung bestimmte Mehrheit“ dar, so bilden sie deshalb noch 
keine „Einheit“, keinen einzelnen aus A und B zusammengesetzten 
Körper. Sagen wir, daß „Mehreres“ eine besondere „Einheit“ bildet, 
so meinen wir, daß jene Mehreren überhaupt zusammengehören, 
sagen wir hingegen, daß Mehreres eine besondere Gesamtheit bildet, 
so meinen wir, daß jene Mehreren in besonderem Seelenaugen- 
blicke zusammen gewußt sind. Daß aber der Hang, alle „Mehr- 
heiten“, also auch „Gesamtheiten“, als ein „Einzelnes“, insbesondere als 
„Einheiten“ und gar als „Einzelwesen“ (Körper oder Seelen) zu be- 
trachten, fast unausrottbar ist, schreibt sich daher, daß man „Einzel- 
heitsworte“ nicht von „Mehrheitsworten“ („Gesamtheitsworten“, „All- 
heitsworten“) scheidet, nicht auf das durch ein Wort Bezeichnete, sondern 
auf das Wort selbst blickt. Die Sprache bezeichnet nämlich häufig 
durch ein besonderes Wort ein Einzelnes, aber auch wieder durch 
ein besonderes Wort Mehreres, das häufig zusammen gewußt ist. 
Bezeichnet z. B. das Wort „ein Baum“ ein besonderes Einzelnes, so 
bezeichnet das Wort „Wald“ keineswegs ein besonderes Einzelnes, 
sondern stets als dieses eine Wort mehrere besondere Einzelne, näm- 
lich eine durch besondere Beziehung bestimmte Gesamtheit von einzelnen 
Bäumen. Im ersten Falle bezeichnet das Wort „ein Baum“ „Eines“, 
also „Einzelnes“, im letzteren Falle bezeichnet das Wort „ein Wald“ 
„Mehreres“, das in einem einzelnen Seelenaugenblicke gewußt ist. 
Läßt man sich aber vom Worte leiten, so gerät man stets in die Irr- 
meinung, Alles, was durch ein Wort bezeichnet wird, sei deshalb 
„Eines“, sei „Einzelnes“, Handelt es sich nun gar um Mehrheitsworte, die 
mehrere zusammen gewußte Einzelwesen bezeichnen, wie „Wald“, 
„Regiment“, „Volk“ und zahlreiche andere, so wird dann gemeint, jene 
durch ein Wort bezeichneten mehreren Einzelwesen seien selbst ein 
Einzelwesen, die bezeichneten mehreren Körper seien selbst ein Körper, 
die bezeichneten mehreren Seelen seien selbst eine Seele. Deshalb 
Spricht man auch von „ganzem Walde“, von „ganzem Regimente“ usw., 
als ob „Wald“, „Regiment“ usw. je eine Einheit, die „Ganzes“ ist, dar- 
stellen würde, während richtig‘ statt „der ganze Wald“, „das ganze 
Regiment“, „alle Bäume“, „alle Soldaten“ gesagt werden müßte, weil 
kein „Wald“, kein „Regiment“ eine „Einheit“, sondern immer nur eine 
durch besondere Beziehung bestimmte Mehrheit darstellt. Daß z, B. 
ein „Wald“ nicht selbst eine „Einzelwesen-Einheit“ ist, ergibt,sich schon 
aus der einfachen Erwägung, daß kein Baum eines besonderen Waldes
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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