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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 421 
sondere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ge- 
richtet hat, als grundlegender Bedingung die wirkende Be- 
dingung für eine den Adressaten betreffende ungünstige. Zurechnung 
abgeben wird, denn nur in solchem Falle liegt eine „Ander-Soll- 
Behauptung“‘‘, somit ein Anspruch (Gebot) vor, und nur in solchem 
Falle kann ein „Sollen‘, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet 
werden. Enthält ja auch ein Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung 
stets die Behauptung, daß besondere Erfahrung besonderer Seele — 
hier des Gebietenden selbst — in Beziehung zu ihrem Wissen um eine 
an den Adressaten gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ 
als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung für eine den 
Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben wird, wie überhaupt 
jede Soll-Folge-Verwirklichung jemandes Wissen um eine 
an jemanden gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ zur grundlegenden Bedingung hat, weil nur 
durch eine in Anspruchabsicht aufgestellte Behauptung 
eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“ jemandes 
„Sollen“ begründet werden kann. Würde deshalb etwa A zu 
B sagen: „Wenn C das Zimmer verläßt, so verprügeln Sie ihn!‘ und 
dann zu C sagen: „Bleiben Sie im Zimmer, sonst wird B Sie ver- 
prügeln‘‘, so würde, falls A weiß, daß C um den Sachverhalt weiß, 
kein Anspruch, sondern ein mit besonderer Warnung verbundener 
Antrag vorliegen, da A nicht behaupten würde, daß Erfahrung des B, 
C verlasse das Zimmer, in Beziehung zu seinem Wissen um die an C 
gerichtete „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ als grundlegender 
Bedingung die wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß B den 
C verprügelt. Der hier angedeutete Fall ist freilich ein rein „„konstruk- 
tiver‘“ Fall, da es schwer ist, derartige Fälle in der Wirklichkeit zu 
finden. Dieser Fall mußte aber hier erwähnt werden, und zwar des- 
halb, weil man nicht selten die „Staatsgesetze‘““ nach solchem ‚kon- 
struktiven‘“‘ Schema bestimmen will und also behauptet, an ein ‚„Staats- 
organ‘ ergehe das Gebot, besonderes Verhalten eines „Staatsunter- 
tanen‘“ zu strafen, während wieder an den „Staatsuntertanen‘‘ ein Gebot 
ergeht, in welchem mit Bestrafung durch jenes Staatsorgan gedroht 
wird. Der Staatsherrscher würde also — nach diesem Schema — zum 
„Staatsorgan‘‘ etwa sagen: „Wenn U stiehlt, bestrafe ihn‘ und zum 
Untertan sagen: „Wenn Du stiehlst, wird © dich bestrafen!‘ Bei 
dieser Konstruktion übersieht man aber, daß durch solches sogenanntes 
„Gebot“ an den Untertan gar keine „Pflicht“ des Untertanen be- 
gründet würde. Dieses sogenannte „Gebot‘“ wäre nämlich in Wahr- 
heit kein Gebot, sondern ein Antrag, in welchem sich besondere War- 
nung fände, da nicht behauptet würde, daß Erfahrung des Staats- 
Organs. der Untertan habe gestohlen. in Beziehung zu dessen
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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