Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 445 
auch insbesondere hinsichtlich der Verträge schon seit langem erkannt, 
Jaß sie nicht auf „freiem Willensentschlusse‘‘ der Parteien beruhen, 
vielmehr nur „formal frei“ sind, was nichts anderes heißt, als daß ein 
„Vertrag“ nur dann vorliegt, wenn sich jemand „pflichtfrei“ ver- 
gesellschaftet hat. Die übliche Entgegensetzung von „Freiheit“ und 
„Gebundenheit“ ist überhaupt völlig unzutreffend, da richtig nur „Frei- 
heit“ und „Betroffenheit von ungünstiger Lage“ einander 
entgegengesetzt werden können, während „Gebundenheit“ („Pflicht‘“, 
„Sollen“) nur eine „Betroffenheit von besonderer ungünstiger 
Lage‘‘ darstellt. Ebenso unzutreffend ist‘ aber auch die Entgegen- 
setzung von „freiem Wollen“ und „pflichtmäßigem Wollen“, 
da richtig nur „freie Verhalten-Seelenaugenblicke“ und „ge- 
nötigte Verhalten-Seelenaugenblicke“ einander entgegen- 
gesetzt werden können, während die „pflichtmäßigen Verhalten-Seelen- 
augenblicke‘“ nur besondere „genötigte Verhalten-Seelenaugenblicke* 
darstellen. Die Verkennung der Tatsache aber, daß der sogenannte „freie“ 
Gesellschafter zwar stets ein „pflichtfreier“ Gesellschafter, aber bei weitem 
aicht immer ein „überhaupt freier‘ Gesellschafter ist, hat für die „‚Theorie‘‘ 
und ‚Praxis‘ ganz unübersehbare Folgen gehabt, wie ja auch die be- 
gannte Entgegensetzung von „Staat“ und „Gesellschaft“ — d. h. von 
„Staatsgesellschaft‘““ und „freier Gesellschaft“ — sowie die Dichtungen 
des Liberalismus über das Thema „freie Verkehrswirtschaft“ zeigen. 
Der „pflichtfreie‘“ Gesellschafter ist also zwar niemals ein durch einen 
Gedanken an „Pflicht“ genötigter Gesellschafter, aber häufig ein auf 
andere Weise genötigter Gesellschafter. Der „‚pflichtfreie‘“ Gesell- 
schafter kann sogar ein durch den Gesellschafts-Werber absichtlich ge- 
nötigter Gesellschafter sein, allerdings kein durch „Drohung“ genötigter 
Gesellschafter, wohl aber ein durch Warnung genötigter Gesellschafter, 
Sagt nämlich etwa — um auf ein von uns schon angeführtes Beispiel 
zurückzugreifen — A zu B, der bei einem Steinbruche steht: „Gehen 
Sie rasch fort, ich werde gleich eine Sprengung machen!‘‘, so zielt A. 
absichtlich auf Nötigung des B, und zwar durch eine besondere War- 
nung, da A den B vor einem künftigen von in Aussicht gestelltem 
Verhalten des A. abhängigem Ereignisse warnt, ihm also einen be- 
sonderen Antrag stellt. Nimmt B den Antrag an, d. h. entfernt er sich 
wegen der Warnung des A, so vergesellschaftet er sich kraft eines 
ihm von A absichtlich aufgenötigten Wollens, ist aber doch „pflicht- 
freier‘‘ Gesellschafter, der sich nicht wegen einer an ihn gerichteten 
Drohung des A mit ihm vergesellschaftet, 
Mit dem Worte „Herrschaft‘‘ wird nun gewöhnlich eine „Gebot- 
erfüllungs-Gesellschaft‘“ bezeichnet, welcher besonderen Gesellschaft 
man die „Vertrags-Gesellschaft‘“ gegenüberstellt. Indes ist die Gegen- 
äberstellung „‚Vertrags-Gesellschaft‘“ und „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.