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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

462 
VIII. Kapitel. 
Ermessen“, welche Worte aber gewöhnlich in sehr unklarem Sinne 
gebraucht werden und zu großer Verwirrung Anlaß geben. Der 
Gegensatz von „Pflichtfreiheit“ und „Pflichtgemäßheit“, welchen man 
mit den Worten „freies Ermessen“ und „gebundenes Ermessen“ zum 
Ausdrucke bringen will, obwaltet nämlich zwischen besonderen „Ver- 
halten-Seelenaugenblicken“, zwischen „freien Verhalten-Seelen- 
augenblicken“ und zwischen „pflichtgemäßigen Verhalten-Seelenaugen- 
blicken“. „Ermessen“ im Sinne von „Werten“ ist aber gar kein Ver- 
halten, insbesondere kein Handeln, sondern ist besonderes Denken, 
hinsichtlich dessen der Gegensatz von „frei“ und „gebunden“ in dem 
eben erwähnten Sinne gar nicht vorhanden ist. Allerdings gibt es 
zahlreiche Fälle, in welchen jemand durch besonderes Tun, nämlich 
„Nachdenken“, „Nachsinnen“ zu seinem „Ermessen“ gelangt und dieses 
„dem Gewinne eines Ermessens Nach-sinnen“, dieses „Nachdenken“ 
kann allerdings „frei“ oder „gebunden“ sein, je nachdem, ob mit solchem 
Tun keine Pflicht oder eine Pflicht erfüllt wird. Indes besteht keines- 
wegs wesentlich eine „Pflicht“ jenes, von dem eine an einen Dritten 
gerichtete Weisung kraft Wertung beansprucht ist, erst „nachzudenken“, 
sondern nur seine „Pflicht“, auf Grund seiner Wert- oder Unwert- 
Überzeugung zu weisen, welche Überzeugung ihm sehr häufig ohne 
„Nachdenken“ zugehörig ist. Die Entgegensetzung von „freiem Er- 
messen“ und „gebundenem Ermessen“ ist also fehl am Orte, da „Werten“, 
überhaupt „Denken“, kein „Tun“ ist. Prüfen wir aber, welcher Gegen- 
satz in Wahrheit mit den gebräuchlichen Werten „freies Ermessen“ 
und „gebundenes Ermessen“ gemeint ist, so finden wir, daß der Gegen- 
satz „Weisung kraft Wertung“ und „Weisung kraft Auslegung“ ge- 
meint ist. Es ist aber eben unzutreffend, die „Weisung kraft Aus- 
legung‘“ als „Weisung kraft gebundenen Ermessens‘“ zu bezeichnen, 
da der „kraft Auslegung Weisende‘‘ überhaupt nicht „kraft Ermessens 
kraft Wertens)“ Weisungen erteilt. ‚Gebunden‘ ist aber auch jeder 
„kraft Wertung Weisende‘‘ insoferne, als er in einem „Anspruch- 
erfüllungs-Seelenaugenblicke‘“ urteilt, also nach seinem Ermessen ur- 
teilt, weil er weiß, daß er verpflichtet ist, nach seinem Ermessen zu 
urteilen. Der „kraft Ermessens Weisende‘“ ist also hinsichtlich be- 
sonderen Handelns, nämlich „Urteilens‘‘ gebunden, keineswegs aber 
hinsichtlich jenes Ermessens, auf Grund dessen er urteilt. Es kann 
aber ferner auch mit den Worten „freies Ermessen“ und „gebundenes 
E. messen‘ der Gegensatz ‚„unbeschränkten Ermessens‘‘ und „be- 
schränkten Ermessens‘“ getroffen werden. Eine „Weisung kraft un- 
beschränkter Wertung“ ist von jemandem beansprucht, wenn von 
ihm nicht überdies beansprucht ist, gewisse Weisungen, die Besonder- 
heiten der bezeichneten Weisung-Art sind, zu unterlassen, eine „Wei- 
sung kraft beschränkter Wertung“ ist hingegen von jemandem
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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