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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs- Seelenaugenblicke usw. 48 5 
‚Handeln im Namen eines Anderen“, also ein „Ander-Behauptung- 
Ausfüllen“ oder aber nur ein „Handeln im Interesse eines Anderen“ 
ist. Meint man etwa mit den Worten „passives Verhalten“ ein „Lassen“ 
im Gegensatze zu einem „Handeln“ als „aktivem Verhalten“, so wäre 
die Rede „im Namen eines Anderen“ gar nicht am Platze. Allerdings 
gibt es ein „Lassen im Interesse eines Anderen“, das aber wieder kein 
„Abgeben und Entgegennehmen von Erklärungen“ sein kann. 
Wie immer es nun also um das Gegebene „juristische Vertretung“ be- 
stellt sein mag, muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß das 
„Handeln im Namen eines Anderen“ nicht zum Wesen des „Ander- 
Interesse- Vertretens“ gehört. 
In der Bestimmung des Gegebenen „juristische Vertretung“ als 
‚Handeln für Gefahr und für Rechnung eines Anderen“ bedeuten ferner 
die Worte „für Rechnung eines Anderen“ offenbar „im Interesse eines 
Anderen“, während mit den Worten „für Gefahr eines Anderen“ ge- 
meint ist, daß durch das „juristische Vertreten‘“ auch „Nachteile“ für 
den Vertretenen erwachsen können. Eine „juristische Vertretung“ 
stellt sich nämlich immer als Wirkung dar, durch welche „Rechte“ 
und „Pflichten“ des Vertretenen begründet werden. „Berechtigung“ 
(„‚subjektives Recht‘) ist aber, wie noch darzulegen ist, nichts anderes 
als besondere ‚Befugnis‘, also jemandes für einen Anderen „ungünstige 
Zurechnungsmacht‘‘, „Rechtspflicht‘“ ist nichts anderes als besondere 
„Befugnisbetroffenheit‘‘, also jemandes Betroffenheit von der für ihn 
ungünstigen Zurechnungsmacht eines Anderen, ‚Juristische Vertretung“ 
ist also eine besondere Wirkung, welche durch jemandes Handlung 
veranlaßt ist und sich entweder a) als Begründung besonderer Befugnis 
anes Anderen gegenüber einem Dritten oder b) als Aufhebung be- 
sonderer Befugnis eines Anderen gegenüber einem Dritten oder c) als 
Begründung einer besonderen Befugnisbetroffenheit eines Anderen gegen- 
über einem Dritten oder d) als Aufhebung einer besonderen Befugnis- 
betroffenheit eines Anderen gegenüber einem Dritten darstellt. Die 
„Juristische Vertretung“ ist also eine Besonderheit der ‚‚Interesse-Ver- 
'retung‘“, welche wir kurz „Befugnis-Vertretung“‘‘ nennen können, 
Jenes Interesse des Anderen, in welchem der ‚juristische Vertreter‘ 
handelt, ist stets „Begründung einer Befugnis des Anderen gegenüber 
aäinem Dritten“ oder „Aufhebung einer Befugnis eines Dritten gegen- 
über dem Anderen“, solche Wirkung kann aber oft nur dadurch er- 
zielt werden, daß auch eine Befugnis eines Dritten gegen den Anderen 
begründet oder eine Befugnis des Anderen gegen einen Dritten auf- 
gehoben wird, woraus sich die Rede „für Rechnung und für Gefahr 
eines Anderen“ erklären würde. Indes ist mit dieser Rede gewöhnlich 
gemeint, daß kraft einer „juristischen Vertretung“ die „Vorteile und die 
Nachteile“ der Handlung den „Vertretenen‘“, nicht den „Vertreter“ treffen,
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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