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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

PEN il 
536 
1X. Kapitel. 
herrscherbefehle“, oder auch die „ungültigen staatlich gemeinten Be- 
fehle“ „staatlich gesetztes Recht“ darstellen. Da man statt „positives 
Recht“ auch „geltendes Recht“ sagt, mag angenommen werden, daß 
man als „staatlich gesetztes Recht“ nur die „gültigen staatlich gemeinten 
Befehle“, also die „Staatsherrscherbefehle“ betrachtet, bei welcher An- 
nahme freilich wieder zu bemerken ist, daß auch hinsichtlich des Sinnes 
des Wortes „Geltung“ Unklarheit herrscht, insbesondere der „geltende 
Anspruch“ als „erfüllter Anspruch“ mit dem „Pflicht begründenden An- 
spruche“ verwechselt wird. Sind nun aber zweitens nur die „Staats. 
herrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“, so erhebt sich wieder die 
Frage, ob alle „Staatsherrscherbefehle“ „staatlich gesetztes Recht“ sind 
oder nur besondere Staatsherrscherbefehle. Steht man zu der An- 
sicht, daß alle Staatsherrscherbefehle „Recht“ sind, so behauptet man 
die „Identität von Staatsherrschaft und staatlich gesetztem Rechte“, und 
weiter, wenn man nur „staatlich gesetztes Recht“ kennen will, eine 
„Identität von Staatsherrschaft (Staat) und Recht“. In solchem Falle 
wird also „Recht“ als besondere „Macht“ bzw. als „Herrschaft auf Grund 
besonderer Macht“ bestimmt. Ganz abgesehen nun von der Frage, 
wie mit der Gleichung „Staat== Recht“ („Recht= Staat“) die Behauptung 
vereinbar ist, daß es ein „überstaatliches“ Recht, nämlich das sogenannte 
„Völkerrecht“ gibt, muß aber darauf hingewiesen werden, daß in der 
Gleichung „Staat= Recht“ nicht eine besondere Bestimmung des Ge- 
gebenen „Recht“ vollzogen ist, vielmehr nichts anderes als die Ver- 
bindung eines neuen Sinnes mit dem Worte „Recht“. Denn daß bei 
weitem nicht alle „Staatsfunktionen“ „Recht“ genannt wurden, zeigt sich 
in der Unterscheidung von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“ und „Recht- 
sprechung“, wobei eben nur die „Rechtsprechung“ mit dem „Rechte“ 
in Beziehung gebracht wurde, Nur durch eine falsche Bestimmung der 
Gegebenen „Rechtsprechung“ und „Verwaltung“ können diese beiden 
Gegebenen auf einen Nenner gebracht werden, nur infolge einer Ver- 
wechslung der Gegebenen „Weisung kraft Wertung“ und „Weisung 
kraft Auslegung“ kann der Schein erweckt werden, daß der Kampf 
um den „Rechtsstaat“, insbesondere die F orderung‘ nach einer „Ver- 
waltungsrechtsprechung“ („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) im 
Gegensatze zur bloßen Verwaltung ein „Windmühlenkampf“ war. Die 
Gleichung „Staat= Recht“ ist aber ferner bereits aufgegeben, wenn trotz 
dieser Gleichung die „Staatsakte“ in „rechtmäßige“ und in „rechts- 
widrige“ Staatsakte eingeteilt werden. Ist nämlich die Gleichung „Staat= 
Recht“ in Wahrheit eine Gleichung, und nicht eine Ungleichung, so 
hat es offenbar gar keinen Sinn, von „rechtswidrigen Staatsakten“ zu 
sprechen, es hat keinen Sinn, zu sagen, daß ein „verfassungswidrig‘“‘ 
beschlossenes Gesetz, das befolgt wird, „rechtswidrig“ ist, es hat gar 
keinen Sinn, zu sagen, daß ein von einem bestochenen Richter TE
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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