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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 541 
stimmung eines besonderen Gegebenen vorliegt, sondern ein völlig 
unfruchtbarer Wortstreit, da gefordert wird, daß man das Wort 
„Recht“ nur im Sinne von ‚Gerechtigkeit‘ gebrauchen solle, mit der 
Erfüllung dieser Forderung aber das bisher „positives Recht‘ genannte 
besondere .Gegebene weder aus der Welt geschafft noch er- 
klärt, sondern nur seines bisherigen Namens verlustig 
wäre. Leider finden sich aber immer wieder Rechtslehrer, welche 
irgend ein Gegebenes ‚juristischer Positivismus‘ mit einer „idealistischen 
Rechtslehre‘‘ bekämpfen wollen und ‚„Gerechtigkeitsideale‘‘ entwerfen, 
statt jenes Gegebene, das „positives Recht“ genannt wird, nüchtern 
zu bestimmen. Solange man sich eben nicht vollständig klar macht, 
daß mit dem Worte „Recht‘“ zwei verschiedene Gegebene be- 
zeichnet werden, wird der unfruchtbare, lästige und nachgerade tragi- 
komische Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“ und ‚idealisti- 
scher Rechtslehre‘““ niemals entschieden werden. 
Wenn wir nun im folgenden mit dem Worte „Recht“ lediglich 
auf jenes Gegebene zielen, das „positives Recht“ genannt wird, und 
dieses Gegebene zur Bestimmung bringen wollen, ergibt sich uns zu- 
nächst die Frage, welchen Sinn eigentlich das Wort „positiv“ in der 
Wortverbindung „positives Recht“ hat? Da aber das Wort „positiv“ 
ebenso vieldeutig ist, wie das Wort „ideal“, empfiehlt es sich, bei der 
Bestimmung des Gegebenen „Recht“ überhaupt von dem Sinne der 
Fremdworte „positiv“ und „ideal“, also auch von dem Gegensatze zwischen 
„positivistischer Rechtslehre“ und „idealistischer Rechtslehre“ abzusehen 
und solches Gegebenes, das jedermann „Recht“ nennt, zu zergliedern. 
Es findet sich nun aber wieder die Entgegensetzung von „objektivem 
Rechte“ und „subjektivem Rechte“, wobei die Bestimmung jedes 
der beiden Glieder der Entgegensetzung äußerst strittig ist. Um nun 
für den Versuch, das Gegebene „Recht“ klar zu bestimmen, einen festen 
Boden zu gewinnen, fragen wir uns einmal, welchen Sinnes die Rede 
ist, daß jemand „ein Recht hat“ und denken zunächst an „subjektive 
Privatrechte‘‘, z. B. an „Rechte“ aus einem abgeschlossenen Kaufver- 
trage oder an „Rechte“ aus einer angefallenen Erbschaft, Hinsicht- 
lich des Gegebenen „Privatrecht“ („bürgerliches Recht“) besteht näm- 
lich wohl kein Streit, daß es „Recht“ (== „positives Recht‘) ist, und wenn 
hier ein Zweifel erhoben wird, so würde er ein Zweifel daran sein, daß 
es überhaupt ein besonderes Gegebenes „positives Recht“ gibt. Sagt 
man nun beispielsweise, daß nach deutschem bürgerlichen Rechte ein 
A wegen eines besonderen mit B abgeschlossenen Kaufvertrages ein 
Recht darauf habe, daß B den vereinbarten Kaufpreis bezahle, so muß 
a, wenn solche Rede nicht sinnleer ist — was wohl kaum jemand be- 
haupten wird -—, unbedingt möglich sein, den Sinn solcher Rede, das 
in jener Rede Gewußte klar zu bestimmen, und mit dem Wissen darum,
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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