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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

. — Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 543 
hauptung die wirkende Bedingung für die Entscheidung eines be- 
sonderen Streites zweier von ihm verschiedener Menschen, d. h. eigent- 
lich die wirkende Bedingung für die Aufhebung durch einen Streit 
bedingter Ungewißheit abgibt, „Richten‘“ (ohne weiteren Zusatz) 
nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene 
gegenwärtige Behaupten‘“, „Richter-Spruch‘“ nennen wir jene Be- 
hauptung, auf welche in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gezielt 
wurde, „Richter‘“ nennen wir jede Seele, welcher solcher Verhalten- 
Seelenaugenblick zugehört, „richterliche Entscheidung‘ nennen 
wir die durch einen Richterspruch bewirkte Entscheidung eines Streites, 
Ein „Richter“ in dem eben bestimmten Sinne muß jedoch kein „Rechts- 
richter‘‘ sein. Bekannt ist z. B. die Rede von der ‚„„Kadijustiz‘‘, mit 
welcher Rede die Entscheidung eines „Streites“ durch einen „Spruch“ 
gemeint ist, der sich gar nicht als eine „Weisung kraft Auslegung“ 
darstellt, mit welcher besondere bereits bestehende Pflicht eines der 
Streitenden festgestellt wird, vielmehr häufig als ein Anspruch, mit 
welchem solche Pflicht erst begründet wird. Ein „Rechtsrichter‘, ein 
„Rechtsweiser‘“ ist aber nur jene Seele, welcher ein Verhalten-Seelen- 
augenblick zugehört, in welchem sie auf eine „Rechtsweisung“ 
zielt. Jede „Rechtsweisung“ ist erstens eine „Weisung mit Befehl- 
enttäuschungsfeststellung“, da jede „Rechtsweisung‘“ verbunden 
ist mit dem Urteile, daß ein vom Weisenden verschiedener Mensch 
einen Befehl enttäuscht hat, welcher an ihn von einem Menschen ge- 
richtet wurde, der ebenfalls vom Weisenden verschieden ist. Dieses 
mit jeder „Rechtsweisung“‘ verbundene Urteil nennen wir das „Befehl- 
entträuschungsurteil“, das insbesondere als „richterliches Urteil‘ 
bezeichnet wird. Jede „Rechtsweisung“ ist zweitens hinsichtlich des 
gewiesenen Verhaltens eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“, 
mit welcher eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft besonderer 
Menschen begründet wird, jene ungünstige Zurechnung zu vollziehen, 
welche in dem Befehle angedroht war, dessen Enttäuschung festgestellt 
wurde. Diese „Zurechnungs- Vollzugs-Weisung““ nennt man insbesondere 
— unrichtig — den „Vollstreckungsbefehl“. Jede „Rechtsweisung“ 
ist drittens nach dem Wissen des Weisenden bedingt a) durch die 
Feststellung, daß besonderer Befehl an jemanden erteilt wurde 
und b) durch besondere Auslegung jenes Befehles. Jede „Rechts- 
weisung“ ist viertens nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch 
besondere, nach besonderen- Befehlen vorgenommene Prüfung der 
Frage, ob ein den festgestellten und ausgelegten Befehl enttäuschendes 
Verhalten jemandes vorliegt oder nicht, welche Prüfung wir die „Tat- 
bestands-Prüfung“ nennen. Jede „Rechtsweisung“ ist fünftens 
nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch eine vor ihm durch- 
geführte .Rechtsstreit-Verhandlung“, also durch einen unter
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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