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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

" Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 559 
reiche Klage erhebt, da in solchem Falle der „Rechtsanwalt‘ eigentlich 
nur eine Forderung seines Klienten an das Gericht, welche mit der 
sogenannten ‚Vollmacht-Urkunde‘“ erhoben wird, ausfüllt. Ohne daß 
wir in diesem Zusammenhange die bezüglichen Sachverhalte auch nur 
einigermaßen eingehend weiter zergliedern können, sei nur bemerkt, 
daß mit der Zweideutigkeit des Wortes „Rechtssubjekt‘‘ gebrochen 
werden muß. Es ist der „Berechtigte“ vom „Rechtsbegünstigten‘“ zu 
unterscheiden, und jener, der ein besonderes „Recht“ hat, kann, wie 
man zu sagen pflegt, entweder ein „in eigenem Interesse Be- 
rechtigter‘“ oder ein „in anderem Interesse Berechtigter‘“ 
sein, er kann also entweder zugleich ‚,Berechtigter‘“ und „Rechtsbe- 
günstigter‘‘, oder nur „Berechtigter‘ sein, während ein Anderer der 
„Rechtsbegünstigte‘“ ist. 
Jede Frage nun, ob irgend etwas ein „Recht“ ist, kann nur be- 
antwortet werden aus der Feststellung, daß jemand die Macht hat, 
durch besonderes Rechtsverfahren eine für einen Anderen ungünstige 
Zurechnung herbeizuführen oder solche Macht nicht hat. Da man das 
Gegebene „Recht‘“ niemals als besondere ‚„Befugnis-Macht‘“ klar be 
stimmt hat, ist man schließlich zu einem geradezu ausschweifend weitem 
Gebrauche des Wortes „Recht“ gelangt. Diese ständige, rücksichtslose 
Erweiterung des Sinnes des Wortes „Recht“ erklärt sich aber vor allem 
auch aus besonderen „politischen Idealen“, insbesondere aus dem Streben, 
die „Staatsmacht“ dem „Rechte“ zu „unterwerfen“, also nachzuweisen, 
daß das „öffentliches Recht“ genannte Gegebene von dem „Privatrecht“ 
genannten Gegebenen nicht unterschieden ist, Indem man aber. dem 
sogenannten „Rechtsbegriffe“ zum „Siege“ über den sogenannten „Macht- 
begriff‘ verhelfen wollte, hat man sich in Wahrheit jede Möglichkeit 
verbaut, den „Rechtsbegriff‘“ klar zu bestimmen, da es selbstverständ- 
lich unmöglich ist, für das Wort „Recht“ einen klaren Sinn zu finden, 
wenn dieses Wort in kühnem Fortschritte zur Bezeichnung immer 
zahlreicherer, untereinander verschiedener Gegebenen verwendet wird, 
Statt von „Gefühlen“ und „politischen Forderungen‘““ ausgehend zu 
dichten, müßte man doch wohl erst einmal klar bestimmen, was „Recht“ 
ist, denn die schönsten „Rechtsphilosophien‘‘ und „Rechtslehren‘“‘ 
können niemanden überzeugen, wenn fortwährend von „Recht“ ge- 
sprochen wird, ohne daß man uns endlich in eindeutiger Weise belehrt, 
was eigentlich „Recht‘“ ist. Zu der fortschreitenden Erweiterung des 
Gebrauches des Wortes „Recht“ gibt freilich auch der Umstand An- 
laß, daß wir im Gegebenen zahlreiche Sachverhalte finden, die wir als 
„Quasi-Recht‘“ bezeichnen können, weil es sich um Sachverhalte 
handelt, die wenigstens in dieser oder jener Hinsicht mit dem Sach- 
verhalte „Recht“ „gleich‘‘ sind, wenn sie sich auch wieder in anderer 
Hinsicht von ihm deutlich unterscheiden. Im Rahmen einer „Allge-
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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