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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

566 
„X. Kapitel. 
den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes in Verbundenheit 
mit der Entwirklichung eines auf den Wollenden bezogenen anderen 
wirtschaftlichen Wertes findet, so gibt jenes Wirtschafts-Wollen 
nicht die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab, es bleibt ein 
unerfülltes Wirtschafts-Wollen, und wenn jemand, der auf Grund un- 
erfüllbaren Wirtschafts-Wollens tätig ist, dennoch als „Wirtschafter“ 
(„Wirtschaftender‘‘) bezeichnet wird, so kann lediglich gemeint sein, daß 
ihm ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem er auf be- 
sondere ‚,Wirtschaft‘“ zielt — wenngleich erfolglos zielt. Wenn wir 
aber sagen, daß sich in jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster 
Stelle ein Wirtschafts-Wollen findet, welches insoferne ein „richtiges 
Wollen‘ darstellt, als es die wirkende Bedingung für „Wirtschaft“ ab- 
gibt, so darf diese Behauptung nicht etwa mit der anderen — und 
gewiß unzutreffenden — Behauptung verwechselt werden, daß sich in 
jedem Wirtschafts-Zusammenhange an erster Stelle ein „Wirtschafts- 
Wollen‘ findet, das insoferne ein „richtiges Wollen‘‘ darstellt, als es die 
wirkende Bedingung für eine „Wirtschaft“ abgibt, in welcher der den 
Wollenden betreffende wirtschaftliche Interessengesamtzustand ‚in be- 
sonderer Größe‘‘ verbessert wird, für eine „Wirtschaft“, in welcher 
der nach den Umständen möglich „größte“ wirtschaftliche Wert ver- 
wirklicht und der nach den Umständen möglich „kleinste“ wirtschaft- 
liche Wert entwirklicht wird. Jeder „Wirtschaft Wollende‘“ zielt selbst- 
verständlich — wie überhaupt jeder Wollende — auf eine Verbesserung 
des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes. Ein „Wirtschafts-Wollen“ 
ist aber als „Wirtschafts-Wollen“ erfüllt, es liegt also eine „„Wirt- 
schaft‘“ auf Grund jenes Wollens vor, wenn die gewollte Verwirklichung 
eines auf den Wollenden bezogenen wirtschaftlichen Wertes und die 
gewollte Entwirklichung eines anderen auf den Wollenden bezogenen 
wirtschaftlichen Wertes eingetreten sind, mag auch das Wollen hin- 
sichtlich der Absicht der Verbesserung des den Wollenden betreffenden 
wirtschaftlichen Interessengesamtzustandes oder der besonderen Höhe 
solcher Verbesserung nicht erfüllt sein. Im letzteren Falle sagen wir 
eben, daß jemand „schlecht“ gewirtschaftet hat und meinen damit, daß 
er durch besondere „Wirtschaft‘‘, nämlich durch Verwirklichung eines 
auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wertes und durch Entwirklichung 
eines auf ihn bezogenen anderen wirtschaftlichen Wertes den ihn be- 
treffenden wirtschaftlichen Interessengesamtzustand ungünstig ver- 
schoben oder nicht in der nach den Umständen möglich günstigsten 
Weise verschoben hat. Ein „Wirtschafts-Zusammenhang‘“ liegt also 
auch vor, wenn in ihm eine besondere „Richtlinie guten Wirt- 
schaftens‘“ („Richtlinie günstigen Wirtschaftens‘‘) nicht eingehalten, 
wenn also, wie man sagt, nicht „rationell‘‘ gewirtschaftet wurde, „gutes 
Wirtschaften‘ ist nur besonderes ‚Wirtschaften‘.
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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