Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Gesellschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1823562132
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-217461
Document type:
Monograph
Author:
Sander, Fritz http://d-nb.info/gnd/140473750
Title:
Allgemeine Gesellschaftslehre
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1930
Scope:
XVI, 572 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 567 
Vom Gegebenen „wirtschaftlicher Wert“ müssen wir aber das Ge- 
gebene „Wirtschafts- Wert“ unterscheiden. Als „Wirtschafts-Wert“ 
bezeichnen wir jedes identische Allgemeine, welches in Einheit mit be- 
sonderndem Allgemeinen besonderem Einzelwesen zugehörig als grund- 
legende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jemand in besonderem 
Wirtschaften einen besonderen auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wert 
verwirklichen kann. „Wirtschafts-Wert“ ist also jedes Allgemeine, das 
als Grund besonderer Macht jemandes in Betracht kommt, nämlich 
einer „Wirtschafts-Macht“, d. h. der Macht, in Verbindung mit der 
Entwirklichung besonderen eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes einen 
besonderen eigenbezogenen anderen wirtschaftlichen Wert zu ver- 
wirklichen. „Wirtschafts-Macht“ ist also jemandes Macht, kraft Wirt- 
schafts-Wollen besondere „Wirtschaft“ zu stiften. Jemandes „Wirt- 
schafts-Macht-Gesamtheit“ wird insbesondere als sein „Vermögen“ 
bezeichnet, ein zwar eingebürgerter, aber wenig glücklicher Wort- 
gebrauch, da das Wort „Vermögen“ eigentlich denselben Sinn hat, 
wie das Wort „Macht“, und „Wirtschafts-Macht“ eben nur ein be- 
sonderes „Vermögen“ (eine „besondere Macht“) darstellt. Ferner 
wird leicht übersehen, daß das Wort „Vermögen“ stets nur besondere 
Lage bezeichnet, also ein Beziehungswort ist, daß also jedes be- 
sondere „Vermögen“ als jemandes besondere „Wirtschafts-Macht-Ge- 
samtheit“ nur eine Gesamtheit von Beziehungen zwischen ihm 
und anderen Einzelwesen darstellt. Sagt man aber, daß jemandes 
„Vermögen“ in besonderem Zeitpunkte die Gesamtheit jener „Güter“ 
sei, welche ihm in besonderem Zeitpunkte zur Befriedigung seiner Be- 
dürfnisse zur Verfügung stehen, so hat man nur die jemandem in be- 
sonderem Zeitpunkte zustehende „Macht-Gesamtheit‘‘ überhaupt, nicht 
aber im besonderen seine „Wirtschafts-Macht‘“ bestimmt. Denn steht 
z. B. jemandem in besonderem Zeitpunkt ein Klavier zur Verfügung, 
so hat er, wenn ihm auch die nötigen Fähigkeiten zugehören, die 
Macht, durch Klavierspielen sein Bedürfnis nach Musik zu befriedigen, 
Aber „Klavierspielen‘ ist nicht ‚„Wirtschaften“‘, Verwirklichung von 
Tönen zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses nach Musik ist 
nicht „Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes‘‘, ist also nicht 
„Verwirklichung eines wirtschaftlichen Wertes‘. Denkt man, wie dies 
gewöhnlich der Fall ist, bei dem Worte „Gut‘“ an eine „Sache‘‘, also 
einen Körper als „‚Wertträger‘“, so ist es überhaupt verfehlt, jemandes 
„Vermögen“ als „Gesamtheit ihm zur Verfügung stehender Güter‘ zu 
bezeichnen. Denn einerseits findet sich in jeder besonderen ‚‚Macht‘‘ 
auch geistige „Fähigkeit“ des Machtinhabers, andererseits finden sich in 
zahlreichen Mächten nicht nur dem Machtinhaber zur Verfügung stehende 
taugliche Körper, sondern auch dem Machtinhaber zur Verfügung 
stehende taugliche Seelen, in zahlreichen Fällen hat jemand nur be-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.