Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 207
Behauptungs-Adressaten“. „Andersatz-Übermittlungs-
Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird,
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“ zu erfüllen, das solchem
Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein
„Andersatz-Übermitteln“ und die Behauptung des „Andersatz-
Übermittlers“ eine „Andersatz-Übermittlung“. In jedem
„Andersatz- Übermitteln“ findet sich auch ein „Andersatz- Über-
tragen“, und zwar entweder ein „identisches Andersatz-Übertragen“
oder ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“, aber das „Andersatz-
Übermitteln“ unterscheidet sich dadurch vom bloßen „Andersatz-Über-
tragen“, daß für. den „Andersatz-Übermittler“ das „Andersatz-Über-
tragen“ nur ein Mittel besonderen Behauptungs-Strebens ist. Dem
„Andersatz-Übermittler“ muß keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hin-
sichtlich des von ihm übermittelten Satzes, wohl aber selbstverständlich
eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich der an ihn gerichteten
Anspruch-Sätze zugehören. Läßt z. B. A dem B durch den C sagen:
„Die Luft ist rein“, so muß C gar nicht wissen, was A mit diesem
Satze meint. Der Erheber eines Anspruches auf Eigensatzübermittlung
behauptet auch gegenüber dem „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-
Adressaten“ keineswegs jenen Gedanken, für welchen der zu über-
mittelnde Satz als Bezeichnung in Betracht kommt, er zielt aber allerdings
darauf, daß jener Adressat einem Dritten gegenüber Etwas behaupte,
und diese Behauptung, die „Andersatz-Übermittlung“, ist vom „Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“ als eine „eigene Behauptung
ersetzende Ander-Behauptung“ gemeint. Nimmt nun jemand eine an
ihn gerichtete Andersatz-Übermittlung wahr, so kann ihm ein „über-
Mitteltem Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzen-
der Glaube“ zugehörig werden, nämlich der Glaube, daß der Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung ihm den Gedanken zu-
gehörig machen wollte, daß jenem Ansprucherheber der dem über-
Mittelten Satze entsprechende Gedanke zugehört. Ein „übermitteltem
Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender Glaube“ wird aber
jemandem nur zugehörig, wenn ihm zunächst ein „Behauptungs-Glaube“,
nämlich ein der Behauptung des Andersatz-Übermittlers ge-
mäßer Glaube und überdies der Glaube, daß jener Übermittler weder
gelogen, noch sich geirrt habe, zugehörig geworden ist.
N Vom „Behauptungs-Streben“ und vom „Ersatz-Behauptungs-
Streben“ unterscheidet sich das „auf Wahrnehmungs-Empfang
®igener Behauptung zielende Streben“. Wenn nämlich je-
Mmand behauptend einen Satz bildet, so weiß er entweder, daß er
dem Behauptungs-Adressaten schon durch sein gegenwärt iges
Leisten die Behauptungs- Wahrnehmung bewirken werde, oder er
Weiß. daß er erst durch ein anderes eigenes Leisten die Behauptungs-