Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 209
findet, daß nun die Wirkung „Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung
durch den Behauptungs-Adressaten“ ohne weiteres eigenes
Leisten eintreten wird. Ein „auf Wahrnehmungs-Empfang eigener Behauptung
zielendes Streben“ kann auch darauf zielen, daß ein Anderer
jenem Körper, der „Träger“ einer Behauptung des Strebenden ist, jene
Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Bedingung
für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Behauptungs-Adressaten
in Betracht kommt. In solchem Falle liegt ein
‚auf Überbringung eigener Behauptung zielendes Streben“
vor. „Ander-Behauptungs-Überbringer“ ist jeder Mensch,
welcher über Anspruch jemandes einem Anderen eine Behauptung des
Ansprucherhebers „überbringt“, d. h. dem Träger jener Behauptung
solche Ortsbestimmtheit zugehörig macht, welche als mitwirkende Bedingung
für den Wahrnehmungs-Empfang jener Behauptung durch den Behauptungs-Adressaten
in Betracht kommt. Das „Ander-Behauptungüberbringen“
ist weder ein „Ander-Satz-übertragen“ noch ein
„Ander-Satz-übermitteln“, da der „Ander-Behauptungs-Überbringer‘
weder Sätze „überträgt“, noch Sätze „übermittelt“, sondern nur besondere
Ortsbestimmtheit besonderen Körpers bewirkt, hinsichtlich
dessen er nicht einmal wissen muß, daß er Satz- (Behauptungs-)
Träger ist. Deshalb ist auch das „Ander-Behauptung-überbringen“
keineswegs stets „als eigenes gegenwärtiges Leisten“ einem „Streben
nach Ander-Behauptungs-Überbringung“ gegeben, der Ander-Behauptungs-Überbringer
zielt nicht wesentlich auf „Überbringung‘“ der Behauptung
eines Anderen. Das Wort „Bote“ wird nicht nur zur Bezeichnung
eines „Ander-Satz-Übermittlers“ verwendet — „eine Botschaft
ausrichten“ —, sondern auch zur Bezeichnung eines „Ander-Satz-Überbringers,
z. B. des „Postboten“ („Briefträgers“), und
ebenso bezeichnen die Worte „Botendienst leisten“ sowohl das
‚Andersatz-Ü bermitteln“, als auch das „Ander-Satz-überbringen“,
So daß also „Bote“ jeder ist, durch dessen beanspruchtes Tun mit oder
dhne sein Wissen der Erfolg eintritt, daß jemand kraft Wollens des
Ansprucherhebers weiß, der Ansprucherheber wolle ihm den Gedanken
zugehörig machen, daß ihm ein besonderer Gedanke zugehöre.
„Behauptungs-Wollen“ haben wir überhaupt jedes Wollen genannt,
in welchem zunächst darauf gezielt wird, einer Seele den Gedanken,
daß dem Wollenden ein besonderer Gedanke zugehört, dadurch zugehörig
zu machen, daß zunächst ein besonderes Körperliches verwirklicht
wird, welches für jene Seele wirkendes Zeichen dafür sein wird, daß
dem Tätigen solches Wollen zugehört. Jeder Behauptende zielt
also mit seiner Behauptung keineswegs bloß auf eine „Behauptungs-Vorstellung“
und auf einen „Behauptungs-Glauben“ des Behauptungs-Adressaten,
sondern diese Vorstellung und dieser Glaube des Behaup-Sander,
Allg. Gesellschaftslehre.