Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 223 
Die zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschafts-Beziehung 
muß nun von jenen beiden Seelen nicht gewußt sein, was stets der 
Fall ist, wenn keine der beiden Seelen weiß, daß ein ihr zugehöriges 
Seelisches auch der anderen Seele zugehört. Weiß keine von zwei 
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese 
bestehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig unge- 
wußte Gemeinschaft“ vor, weiß hingegen nur eine von zwei 
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese 
Gemeinschaft, so liegt eine „intern einseitig ungewußte Ge- 
Meinschaft“ vor. Die „intern zweiseitig ungewußte Gemeinschaft“ 
kann aber doch eine „extern gewußte Gemeinschaft“ sein, wenn 
nämlich jemand, der nicht in dieser Gemeinschaft „(Gremeinschafter“ ist, 
um jene Gemeinschaft weiß. Weiß hingegen jede von zwei Seelen, 
zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese be- 
stehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig gewußte 
Gemeinschaft“ vor. Im Falle einer „intern zweiseitig gewußten 
Gemeinschaft“ liegen zwei verschiedene Gemeinschaften vor, da 
den beiden Seelen das Wissen darum, daß zwischen ihnen eine be- 
sondere Gemeinschaft besteht, gemeinschaftlich ist, die beiden Seelen 
also in dem Gedanken einig sind, daß zwischen ihnen eine besondere 
andere Einigkeit besteht. Haben z. B. sowohl A als auch B Lust 
an einem und demselben Ereignisse, ohne daß einer von ihnen um diese 
Lust des Anderen weiß, so besteht zwischen ihnen eine „intern zwei- 
Seitig ungewußte Gemeinschaft“, Weiß jedoch sowohl A, daß dem B 
dieselbe Lust zugehört wie ihm selbst, als auch B, daß dem A dieselbe 
Lust zugehört wie ihm selbst, so besteht zwischen ihnen eine in jener 
Semeinsamen Lust begründete „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft“, 
überdies aber eine zweite Gemeinschaft, welche in der Gemeinsamkeit 
des Gedankens begründet ist, daß zwischen ihnen jene erste Gemein- 
Schaft besteht. „Gemeinschaft zweiter Stufe“ nennen wir jede 
Zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschaft, welche in dem beiden 
Seelen zugehörigen wahren Gedanken begründet ist, daß zwischen 
diesen beiden Seelen eine andere Gemeinschaft, die „Gemeinschaft 
STster Stufe“ besteht. Als „Einigkeitsgrund“ für eine „Gemeinschaft 
Zweiter Stufe“ kommt also stets nur ein besonderer (wahrer) Gedanke 
'n Betracht. Gehört jedoch von zwei Seelen jeder der irrige Gedanke 
Zu, daß zwischen ihnen eine andere Gemeinschaft besteht, so sprechen 
WIr von einer „scheinbar zweistufigen Gemeinschaft“, die in 
Wahrheit nur eine besondere „Gemeinschaft erster Stufe“ darstellt, 
Nämlich eine durch jenen irrigen Gedanken begründete Gemeinschaft, 
Besteht aber zwischen zwei Seelen eine „Gemeinschaft zweiter Stufe“, 
SO kann auch diese Gemeinschaft wieder entweder eine „intern 
ZWEeiseitig ungewußte Gemeinschaft zweiter Stufe“ oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.