Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

u ‘Die Macht. 315 
noch keineswegs immer möglich, und zwar deshalb nicht, weil die 
‚Brauchbarkeit‘‘ besonderer Körper für besondere Menschen immer 
nur als mit-grundlegende Bedingung für dessen besondere Leistung in 
Betracht kommt, neben welcher sich noch ein anderes, als weitere mit- 
grundlegende Bedingung in Betracht kommendes Allgemeines jenem 
Körper zugehörig finden muß, damit jene Leistung möglich sei, näm- 
lich besondere Ortbestimmtheit jenes Körpers, welche wir dessen „Ort- 
Bereitschaft‘‘ für jenen besonderen Menschen nennen. Als „Ort- 
Bereitschaft‘ eines besonderen, für besondere Leistung brauchbaren 
Körpers für besonderen Menschen, dessen Leib sich in besonderem Welt- 
zeitpunkte an besonderem Orte findet, bezeichnen wir solche Ortbestimmt- 
heit jenes brauchbaren Körpers, welche zusammen mit seiner Brauch- 
barkeit als Grundlage dafür in Betracht kommt, daß jener Mensch ge- 
rade in jenem Weltzeitpunkte von jenem Orte seines Leibes aus kraft 
jener Grundlage jene besondere Leistung vollbringt, Hat z. B. jemand 
den Wunsch, ein Glas Wasser zu seinem Munde zu führen und das 
Wasser zu trinken, so kann er solche Leistung nur vollbringen, wenn 
ainem besonderen, mit Wasser gefüllten Glase solche Ortbestimmtheit 
zugehört, daß er es bloß durch Ausstrecken seines Armes ergreifen und 
zum Munde zu führen vermag. Befindet sich hingegen ein Glas Wasser 
etwa in einem „Nebenzimmer“, so ist es hinsichtlich jener Leistung nicht 
im Zeitpunkte jenes Wunsches „ort-bereit“, da der Wünschende erst 
ins Nebenzimmer gehen muß und dann erst jene Leistung vollbringen 
kann. Wünscht ferner z. B. A, den B durch Zuruf von Etwas zu ver- 
ständigen, so ist B in Beziehung zu jener Leistung des A nur „ort- 
bereit“, wenn sich sein Leib im Zeitpunkte jenes Wunsches des A an 
solchem Orte befindet, daß er den Zuruf des A. hören kann. KEin be- 
sonderer Körper ist also hinsichtlich einer besonderen Leistung beson- 
deren Menschens, dessen Leib sich in besonderem Weltzeitpunkte an 
besonderem Orte befindet, nur insoweit ein „ort-bereit brauch- 
barer Körper“, als ihm solche Allgemeine zugehören, daß jener 
Mensch in einem tätigen Wirken durch Wirkung an jenem Körper 
besondere Leistung vollbringt. Insoferne nun besonderer Körper für 
besondere Leistung besonderen Menschens, dessen Leib sich in besonderem 
Weltzeitpunkte an besonderem Orte befindet, „ort-bereit brauchbar“ ist, 
sagen wir, daß ihm jener Körper in jenem Zeitpunkte für jene Leistung 
„Zur Verfügung steht“ oder daß er ein für jene Leistung „verfügbarer“ 
Körper sei. „Verfügbarkeit“ besonderen Körpers für besonderen 
Menschen in besonderem Zeitpunkte ist also nichts anderes als „ort- 
bereite Brauchbarkeit“ jenes Körpers für jene Leistung jenes 
Menschen. Auch eine andere Seele ist für besonderen Menschen in 
Jesonderem Zeitpunkte nicht schon dann „verfügbar“, wenn ihr be- 
sonderes Seelisches als „Brauchbarkeit“ zugehört, sondern erst, wenn
	        
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