Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 417 
Bittende zielt also schließlich auf einen besonderen Verhalten-Seelen- 
augenblick des Adressaten, in welchem er jenes Verhalten, um welches 
gebeten wurde, als Wider-Mittel in Beziehung zu einer Wirkung weiß, 
in welcher der Bittende Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten 
und Unlust an diesem Verhalten gewinnen würde. 
„Gebetenen‘“ nennen wir den Adressaten einer „Bitte“, „Bitte- 
Empfänger“ nennen wir den Gebetenen, sobald ihm ein „Bitte- 
Glaube‘ zugehörig geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn eine 
besondere Bitte gerichtet wurde, „Bitte-Pflicht-Gläubigen“‘“ nennen 
wir den Gebetenen, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube‘“ zugehörig 
geworden ist, auf welchen der Bittende gezielt hat. „Bitte-Erfül- 
lungs-Seelenaugenblick“oder,,Willfährigkeits-Seelenaugen- 
blick“ nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand 
eine Bitte erfüllt, „Bitte erfüllen“ oder „willfährig sein‘ nennen 
wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegen- 
wärtige Verhalten“, „Bitteerfüller‘“ oder „Willfährigen‘ nennen 
wir jede Seele, welcher ein solcher Seelenaugenblick zugehört, In 
jedem „Willfährigkeits-Seelenaugenblicke‘‘ ist Gewinn besonderer Un- 
lust des Bittenden durch dessen besondere Erfahrung als ‚,Wider-Ziel‘““ 
gewußt. Die durch eine Bitte begründete Pflicht nennen wir eine 
„Willfährigkeits-Pflicht‘“, der Bittende behauptet also einen 
„Ander-Willfährigkeits-Pflicht - Gedanken‘, jedem Will- 
fährigem gehört ein „Eigen-Willfährigkeits-Pflicht-Gedanke‘“ 
zu. Jene Wirkung, in welcher jemandem kraft eines Bitte-Wollens 
anderer Seele ein ‚‚Willfährigkeits-Seelenaugenblick‘“ zugehörig wird, 
nennen wir eine „Bitte-Geltung“ oder eine „Willfährigkeits- 
Vergesellschaftung“, jene Beziehung zweier Seelen, welche da- 
durch begründet ist, daß der einen Seele ein „Bitte-Seelenaugenblick‘‘, 
der anderen Seele hingegen ein entsprechender ‚,Willfährigkeits-Seelen- 
augenblick‘“ zugehört, nennen wir eine „Willfährigkeits- Gesell- 
Schaft“. Eine „Bitte“ darf nicht mit einem „Antrage‘, insbesondere 
nicht mit einem „Ersuchen‘“ verwechselt werden. Während nämlich 
mit jeder Bitte darauf gezielt wird, daß dem Adressaten ein besonderer 
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, in welchem ihm Gewinn 
besonderer Unlust des Bittenden durch dessen Erfahrung besonderen 
Verhaltens des Adressaten als Wider-Ziel vorschwebt, also ein Ver- 
halten-Seelenaugenblick, der bedingt ist durch besonderes „Eigen-Pflicht- 
Bewußtsein‘ des Adressaten, wird mit einem Antrage niemals auf einen 
Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten gezielt. in dem ihm solches 
Wider-Ziel vorschwebt. 
Ein „Gebot“ ist jener Anspruch, in welchem der Anspruch- 
erheber behauptet, die gegenwärtig noch ungewisse Erfahrung besonderer 
Seele, der Anspruchadressat habe den eben behaupteten Wunsch ent- 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 27
	        
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