Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

418 ; " VIT. Kapitel.

täuscht bzw. die eben behauptete Furcht erfüllt, werde die wirkende
Bedingung dafür abgeben, daß das erfahrene Verhalten des Anspruchadressaten
 ihm ungünstig zugerechnet werde. Jeder, der ein Gebot
erhebt, meint stets, daß der Adressat den Anspruch erfüllen werde,
weil er wisse, es sei durch die Behauptung des „Eigen-Wunsch- bzw.
-Furcht-Gedankens“ eine Lage begründet worden, welche die Gesamtheit
 jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür
in Betracht kommen, daß die Erfahrung besonderer Seele von besonderem
 Verhalten des Adressaten die wirkende Bedingung dafür abgibt,
daß dem Adressaten jenes Verhalten ungünstig zugerechnet wird,
Gebot-Seelenaugenblick“ nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick,
 in welchem jemand auf ein eigenes Gebot zielt, „gebieten“
nennen wir das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige
 Leisten“, „Gebieter“ nennen wir jenen, dem solcher Seelenaugenblick
 zugehört, „Gebotenes“ nennen wir jenes Verhalten des
Adressaten, auf welches ein Gebieter zielt. „Gebotadressaten“
nennen wir den Adressaten eines „Gebotes“, „Gebot-Empfänger“
nennen wir den Gebotadressaten, sobald ihm ein „Gebot-Glaube“ zugehörig
 geworden ist, d. h. der Glaube, daß an ihn ein besonderes Gebot
 gerichtet wurde, „Gebot-Pflicht-Gläubigen“ nennen wir den
Gebotadressaten, sobald ihm jener „Eigen-Pflicht-Glaube“ zugehörig
geworden ist, auf welchen der Gebieter zielt. „Gebot-Erfüllungs-Seelenaugenblick“
 nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick,
in welchem jemand ein Gebot erfüllt, „Gebot erfüllen“ nennen wir
das solchem Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Verhalten“,
 „Geboterfüller“ nennen wir jede Seele, der solcher Seelenaugenblick
 zugehört.
Als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“ haben wir jene Seele bezeichnet,
welcher innerhalb einer besonderen Sollen-Lage das Wissen darum, daß
an jemanden die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 gerichtet wurde, als solches Allgemeines zugehört, das als
grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß kraft Erfahrung
jener Seele von besonderem Verhalten des Sollers als wirkender Bedingung
 ein auf den Soller bezogener Unwert verwirklicht wird. In
jeder „Bitte“ wird nun der Bittende selbst als „Ansprucherfüllungs-Wahrer“
 behauptet und innerhalb jedes durch eine Bitte begründeten
Sollens ist der Bittende selbst der Ansprucherfüllungs-Wahrer, da eben
jeder Bittende darauf zielt, den Adressaten dadurch zu besonderem Verhalten
 zu veranlassen, daß er ihm den Glauben zugehörig macht, Erfahrung
 entgegengesetzten Verhaltens des Adressaten durch den Bittenden
würde die wirkende Bedingung dafür abgeben, daß der Bittende Unlust
 an diesem entgegengesetzten Verhalten gewinnt. Anders steht es
jedoch hinsichtlich der Gebote, da keineswegs in jedem Gebote der
            
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