Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 437 
von ihm, dem Verleiher, verschiedenen Menschen; indes gibt es auch 
Fälle, in welchen jemand eine Befugnis an sich selbst verleiht, d. h. eine 
eigene Befugnis begründet, Auf „Eigen-Befugnis-Begründung“ zielt 
jemand in allen Fällen, da er an einen Anderen ein „Gebot mit Dritt- 
Wahrungs-Behauptung“ richtet und vom Dritten beansprucht, daß er 
über irgend jemandes Werbung wegen gebotwidrigen Verhaltens 
des Gebotadressaten die in jenem Gebote angedrohte ungünstige Zu- 
rechnung vollziehe bzw. veranlasse wobei mit „irgend jemand‘ auch 
der Gebieter selbst gemeint sein kann. , Auf „Eigen-Befugnis-Be- 
gründung“‘ zielt also jemand dann, wenn er einen Dritten zum Er- 
füllungs-Wahrer eines an einen Anderen gerichteten Gebotes macht, 
in welchem an einen besonderen Kreis von Menschen Befugnisse ver- 
lKehen wurden, und entweder nicht die Macht oder aus besonderem 
Grunde nicht den Willen hat, im Falle einer Enttäuschung jenes Ge- 
botes durch den Anderen die ihm angedrohte ungünstige Zurechnung 
selbst anders als kraft jener Befugnis herbeizuführen. 
Fälle von „Eigen-Befugnis-Begründung“‘ finden sich häufig, wenn ein 
Staatsherrscher die Zuständigkeit von Behörden, insbesondere von Ge- 
richtsbehörden, in besonderen Angelegenheiten des Staatsherrschers selbst 
begründet. 
Die „Befugnis“ darf, wie bereits früher bemerkt wurde, nicht 
mit dem „Dürfen“ verwechselt werden, da „Dürfen“ kein „Können“, 
keine ‚Macht‘, hingegen „Befugnis“ eine besondere Macht darstellt. 
„Darf“ nämlich jemand Etwas, so ist ein Anderer als der „Dürfende‘‘ 
verpflichtet, ihm besonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zu- 
zurechnen, ist aber jemand zu „Etwas“ befugt, so hat er eine besondere 
mittelbare Macht, einem Anderen dessen besonderes Verhalten ungünstig 
zuzurechnen. Es ist möglich, daß jemand Etwas ‚darf‘, ohne dazu 
„befugt‘“ zu sein, wie wenn z. B. A dem B erlaubt, seinen — des A — 
Garten zu betreten, ihn aber — etwa aus Vergeßlichkeit — nicht dazu 
befugt, d. h. an seinen Gärtner kein auf Befugnis-Verleihung an den 
B gerichtetes Gebot gerichtet hat. Die Verwechslung von „Befugnis“ 
und „Dürfen‘‘ schreibt sich aber insbesondere daher, daß es nicht 
wenige Behauptungen gibt, deren jede sich zugleich als „Erlaubnis“ 
und als „auf Befugnis-Verleihung gerichtetes Gebot‘ darstellt, wie 
wenn etwa A zu Bin Gegenwart seines Gärtners C sagt: „Ich erlaube 
Ihnen, meinen Garten zu betreten‘, welche an den B gerichtete Er- 
laubnis zugleich einen an den Gärtner C gerichteten Anspruch ein- 
Schließt, dem B über dessen künftigen Anspruch das Gartentor auf- 
zusperren, wobei eingeschlossen gemeint ist, daß A. dem C Enttäuschung 
des Gebotes des A über Werbung des B ungünstig zurechnen würde, 
Es ist aber auch unzutreffend, zu meinen, daß eine „Befugnisverleihung“ 
eine Versprechung des Befugnis-Verleihers an den zu Befugenden dar-
	        
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