Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 439 
„darf“, also Andere verpflichtet sind, ihm besonderes Verhalten nicht 
ungünstig zuzurechnen. Das Wort „befugen‘‘ kommt eben vom Worte 
„fügen‘, welches den Sinn „passend machen‘‘, „passend gestalten‘ hat. 
Wer also einem Anderen eine „Befugnis‘ verleiht, begründet eine be- 
sondere Macht des Anderen, indem er besondere Einzelwesen „passend“, 
„tauglich“ macht, 
„Befugnis-Wahrer'‘ nennen wir in Kürze jeden Wahrer der 
Erfüllung eines „Gebotes mit Befugnis-Verleihungs-Behauptung“, und 
„Befugnis-Wahrer“ ist, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, entweder 
der Befugnis-Verleiher selbst oder ein Dritter, Ist der vom Befugnis- 
Verleiher verschiedene Befugnis-Wahrer durch Werbung des Befugnis- 
Werbers nicht nur „bereitwillig“, sondern auch „ort-bereit‘“ und „auf- 
merk-bereit‘ gemacht, so ist er ein „Befugnis-Wahrungs-An- 
gestellter‘“ und ist eine „Befugnis-Wahrungs-Anstalt“, z. B. 
eine besondere ‚„Gerichtsbehörde‘‘, begründet, Jene an den Befugnis- 
Wahrer gerichtete Werbung, mit welcher auf Ausübung einer Befugnis 
gezielt wird, nennen wir „Klage‘ oder „Beschwerde‘“. Da das 
Wort „Klage‘‘ zunächst überhaupt eine Behauptung bedeutet, mit 
welcher der Behauptende eine ihm zugehörige Unlust kundgibt, müßte 
man eigentlich von einer „auf Befugnis-Wahrung gerichteten 
Klage (Beschwerde)“ sprechen, kann aber diese genauere Bezeich- 
nung im allgemeinen unterlassen, da man ohnehin bei dem Worte 
„Klage erheben‘ („Beschwerde führen‘) an besondere Verhalten-Wer- 
bung, insbesondere an besonderen Anspruch denkt. Der wichtigste 
Fall einer „Klage“ ist die an „Rechts-Gerichte‘“ gerichtete Klage, deren 
Wesen später erörtert werden soll. Jede Befugnis wird aber als be- 
sondere Macht durch „Klageerhebung‘“ ausgeübt, die Ausübung einer 
Befugnis ist stets besondere Verhalten-Werbung. „Befugnis-Gegen- 
Stand‘ nennen wir stets jene dem Befugnis-Betroffenen ungünstige 
Zurechnung, welche der Befugte auf Grund seiner Befugnis herbei- 
führen kann, jeder Befugte ist also befugt „zu“ der Herbeiführung 
besonderer ungünstiger Zurechnung. Sagt man etwa, jemand sei be- 
fugt, „in einem besonderen Garten spazieren zu gehen‘‘ oder „in einem 
besonderen Walde Holz zu sammeln‘ u. dgl., so handelt es sich ledig- 
lich um eine abkürzende, allerdings gebräuchliche, aber irreführende 
Redeweise, da eigentlich gemeint ist, daß jemand die Befugnis habe, 
einem Anderen dessen besonderes Verhalten, durch welches er das 
„Spazierengehen‘‘ oder „Holzsammeln‘‘ stört oder hindert, ungünstig 
zuzurechnen. Die eben berührte abkürzende Redeweise beruht aber 
auch auf der Verwechslung der Macht ‚Befugnis‘ mit jener „Macht“ 
des Befugten, welche in dem Gedanken des Befugnisbetroffenen an 
seine Befugnisbetroffenheit begründet ist, mit einer Macht des Befugten, 
welche wir die „im Gedanken des Befugnisbetroffenen an
	        
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