Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 443
gegen den strafbar Handelnden in Betracht kommt, wenngleich selbstver-
ständlich jene Erfahrung dem Staatsanwalte auch durch besondere Be-
hauptung („Anzeige“) eines Dritten zu Teil werden kann, wobei es aber
für die Herbeiführung der Bestrafung gleichgültig ist, ob der Dritte
etwa noch überdies jene ungünstige Zurechnung „beantragt“ hat. So-
wohl aber „Forderungen aus gleich gerichtetem Gebote“ als auch „For-
derungen aus ungleich gerichteten Gebote“ können entweder „Forde-
rungen mit Klage-Drohung“ oder „Forderungen mit Anzeige-Drohung“
sein. So ist z. B. auf Grund moderner Rechtsgesetze die Forderung des
Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der Ware eine „Forde-
rung aus gleich gerichtetem Gebote mit Klage-Drohung“‘, hingegen etwa
die Forderung des A an den B: „Wenn Sie mich wegen dieser Sache
anzeigen, zeige ich an, daß Sie gestohlen haben!‘ eine „Forderung
aus ungleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung“, da das an
den Forderungsadressaten gerichtete Gebot nicht darauf zielt, daß B
jene Anzeige, deren Unterlassung Avon ihm fordert, unterlasse, Ein
Beispiel für eine „Forderung aus ungleich gerichtetem Gebote mit
Klage-Drohung“‘ liegt hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Wenn
Sie mich wegen dieser Sache anzeigen, klage ich Sie auf Bezahlung
des Kaufpreises für die gelieferten Waren!‘ Ein Beispiel für eine
„Forderung aus gleich gerichtetem Gebote mit Anzeige-Drohung‘“ würde
vorliegen, wenn C dem B, ohne auf Befugnis- Verleihung an den A zu
zielen, befohlen hätte, dem A über dessen Anspruch eine bestimmte
Sache zu übergeben und A nun zu B sagen würde: „Geben Sie mir
das, sonst zeige ich Sie an!“
Jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen an
ihn gerichteten Befehl erfüllt, nennen wir insbesondere eine „Gehor-
samkeit“, hingegen jenen Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem
jemand eine an ihn gerichtete Forderung erfüllt, insbesondere eine
„Fügsamkeit‘. Eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft“ ist also entweder
eine „‚Gehorsamkeits-Gesellschaft‘“ oder eine „Fügsamkeits-
Gesellschaft“. Jede ‚„Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“ überhaupt wird
„Herrschaft“ genannt. Zur Darlegung des Gegebenen „Herrschaft“
müssen wir uns aber zunächst überhaupt den Unterschied zwischen
„Antragannahme-Gesellschaften“ und ‚„Ansprucherfüllungs-Gesellschaf-
ten“ klar machen. Indem man insbesondere als Beispiel der ‚„Antrag-
annahme-Gesellschaften“ den „Vertrag‘‘ heranzieht, stellt man die ‚for-
mal freien Verträge‘ der „Herrschaft“ gegenüber. Diese Gegenüber-
stellung ist aber zunächst deshalb zu vermeiden, weil es, wie sich aus
Schon früher Gesagtem ergibt, auch zahlreiche Antragannahme-Gesell-
schaften gibt, die nicht „Verträge“ darstellen. Abgesehen von diesem
Umstande frägt es sich ferner, was grundsätzlich mit dem Gegensatze
von „Freiheit“ und ‚„Gebundenheit“ hinsichtlich der verschiedenen Ge-