Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 455 
Es ist allgemeiner — und in die Sprache der „Staatsgesetze“ über- 
gegangener — Brauch, zu sagen, daß z. B. der „Staatsanwalt“ „Anträge 
stellt“ und der „Richter“ einen „Vollstreckungs-Befehl“ erteilt. Indes 
muß es eine nähere Betrachtung doch fraglich machen, ob in solchen 
Fällen tatsächlich „Anträge“, „Befehle“, überhaupt echte Verhalten- 
Werbungen vorliegen. Jede Verhalten-Werbung ist, wie wir bereits 
dargelegt haben, Bezeichnungskörperliches, das sich als Wirkungsgewinn 
in Beziehung zu einem Wollen darstellt, in welchem jene Werbung als 
Mittel für einen emotional günstig gedachten Verhalten-Seelenaugen- 
blick des Adressaten gedacht war. Fragen wir nun aber, ob es z. B. 
für die von einem Staatsanwalte erhobene „Anklage“ wesentlich ist, 
daß sie sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu einem Wollen des 
Staatsanwaltes darstellt, in welchem er jene Anklage als Mittel für be- 
sonderes emotional günstig gedachtes richterliches Verhalten, etwa „An- 
beraumung der öffentlichen Verhandlung“, gedacht hat, so müssen wir 
diese Frage verneinen. Denn die „Erhebung einer Anklage“ ist einer 
jener Fälle, in welchen der Handelnde sagen kann: „Es tut mir leid, 
ich erfülle nur meine Pflicht“, womit gesagt wird, daß der Han- 
delnde mit seiner Handlung — dem. „Anklage erheben“ — besondere 
eigene Pflicht erfüllt, aber das als Folge jener Handlung sich ergebende 
Ander-Verhalten emotional ungünstig denkt, so daß auch nicht 
gesagt werden kann, er „werbe“ um jenes Verhalten. In solchem 
Falle liegt auch nicht etwa ein Wollen vor, in welchem besonderes „an 
sich“ emotional ungünstig gedachtes Ander-Verhalten als Mittel für eine 
emotional günstig gedachte Wirkung gewollt ist. Denn das „Ziel“ 
jenes Staatsanwaltes, der bloß „aus Pflicht“ eine Anklage erhebt, ist 
nicht Etwas, wofür jenes Ander-Verhalten ein Mittel darstellt, ist viel- 
mehr nichts anderes als Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers eines an 
ihn selbst gerichteten Anspruches, daß die durch jenen Anspruch be- 
gründete Pflicht des Staatsanwaltes erfüllt wurde, ist also eine Wirkung, 
welche sich als Verhinderung der Verwirklichung der Folge des eigenen 
Sollens darstellt. Als „Mittel“ für jene Verhinderungs-Wirkung ist aber 
lediglich das eigene „Anklage erheben“ gedacht, während das als Folge 
solcher Handlung eintretende Ander-Verhalten lediglich als „künftige 
unabsichtliche Neben-Leistung“ gewußt, also keineswegs emotional günstig 
gedacht ist, vielmehr eben sogar „emotional ungünstig“ gedacht 
sein kann, ohne daß deshalb der „Anklageerhebungs-Seelenaugenblick“ 
des Staatsanwaltes seinen Charakter als „Pflichterfüllung“ verliert. Ge- 
wiß gibt es auch zahlreiche Fälle, in welchen ein „Anklage erhebender“ 
Staatsanwalt das sich ergebende Ander-Verhalten, also das ganze Straf- 
verfahren bis zur Verurteilung des Angeklagten „emotional günstig“ 
denkt, aber solcher Gedanke ist für jenen Verhalten-Seelenaugenblick, 
in welchem er seine Pflicht „als Staatsanwalt“ erfüllt, unwesentlich. da
	        
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