Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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KAREL ZN San. 
A. Kapitel, 
Zergliederung von besonderem „Zeichenkörperlichen“, sondern auf die 
Zergliederung besonderen Behauptungs-Wollens besonderer 
Seele als wirkender Bedingung besonderer Behauptung an. Sind nun 
„Rechtssätze“ besondere Behauptungen, nämlich „Ansprüche“, so 
muß es verwunderlich erscheinen, daß man die Gegebenen „Staat“ und 
„Recht“ bloß aus der Zergliederung besonderer Ansprüche bestimmen 
will. Unternimmt etwa jemand den Versuch, durch „staatlich gemeinte 
Befehle“ besondere Adressaten zu besonderem Verhalten zu veranlassen 
und erweist es sich, daß sein Gedanke, er sei Inhaber einer Staatsmacht, 
irrig ist, kümmern sich also die Adressaten gar nicht um diesen Befehl, 
so wird wohl niemand behaupten, daß mit diesen „staatlich gemeinten 
Befehlen“ bereits ein „Staat“ vorliege. Trotzdem aber ergibt die Zer- 
gliederung dieser „Ansprüche“ nichts anderes, als wenn diese An- 
sprüche erfüllt worden wären, gegolten hätten, es zeigt sich also, daß 
aus der Zergliederung von sogenannten „Sätzen“ allein niemals das 
Gegebene „Staat“ bzw. das Gegebene „Staatsherrschaft“ bestimmt 
werden kann, da eben eine „Staatsherrschaft“ nur im Falle „gültiger 
staatlich gemeinter Befehle“ besteht, der „gültige staatlich gemeinte 
Befehl“ sich vom „ungültigen staatlichen Befehle“ aber nur dadurch 
unterscheidet, daß er die wirkende Bedingung für seine Erfüllung ab- 
gibt. „Staatsherrschaft“ kann eben nur festgestellt werden, wenn minde- 
stens zwei Seelen in je besonderem Seelenaugenblicke in Betracht 
gezogen werden, niemals aber, wenn bloß eine Seele in einem „An- 
sprucherhebungs-Seelenaugenblicke“ in Betracht gezogen wird, „Staat“ 
'st besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, also die Macht, für besonderen 
Anspruch Erfüllung zu finden, nicht aber selbst besonderer „Anspruch“ 
’ein sogenannter „Satz“). Aus besonderem „Satze“, nämlich einem be- 
sonderen „Anspruche“, kann aber auch niemals das Vorhandensein 
ırgend eines „positiven Rechtes“ festgestellt werden, weil mit der 
bloßen Erhebung eines Anspruches, mit welchem auf die Begründung 
von „Recht“ gezielt wird, noch lange kein „Recht“ vorhanden ist. Es 
muß ja auch auffallen — oder sollte doch auffallen —, daß aus sämt- 
‚ichen Versuchen, das Gegebene „Rechtssatz“ zu bestimmen, sich 
schließlich immer nur eine mehr oder weniger geglückte Bestimmung 
des Gegebenen „Anspruch“, insbesondere des „Gebotes“ ergibt, 
wobei stets die Frage, ob alle „Ansprüche“ sogenannte „Rechtssätze“ 
sind oder welche besonderen Ansprüche sogenannte „Rechtssätze“ 
sind, völlig unbeantwortet bleibt. Mit den Versuchen, ein Gegebenes 
„Rechtssatz“ zu bestimmen, bemüht man sich nur, ohne es zu wissen 
oder ohne es zu gestehen, um die Beantwortung einer Frage, welche 
an die „Allgemeine Gesellschaftslehre“ gestellt ist, kann aber 
niemals zur Bestimmung des Gegebenen „Recht“ gelangen, mit diesen 
Versuchen bewegt man sich auf dem Gebiete der verachteten „Sozio-
	        
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