Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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IX. Kapitel.

des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes abgibt.
Nun gibt es aber zahlreiche Lagen, in welchen jemandes „Sittliches
Verhalten‘ gegenüber einem Anderen zugleich eine Verschlechterung
des eine dritte (vierte usw.) Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
nach sich ziehen oder ein besonderes ‚„sittliches Verhalten‘ gegenüber
einer dritten (vierten usw.) Seele ausschließen würde, In solchen Fällen
erhebt sich nun die Frage nach der „Gerechtigkeit‘‘, d. h. nach solchem
besonderen Verhalten, welches trotz eines bestehenden Widerstreites
zwischen den Interessen mehrerer anderer Seelen ein zugleich gegenüber
 allen jenen Seelen ‚„sittliches Verhalten‘ darstellt. Eine Gerechtigkeits-Wissenschaft‘““
 ist also die Wissenschaft von jenen Richtlinien
dzw. Wider-Richtlinien, durch welche solches Verhalten bestimmt ist,
das ein gegenüber mehreren Seelen, zwischen welchen ein Interessen-Widerstreit
 obwaltet, „sittliches Verhalten“ darstellt. Die außerordentliche
 Schwierigkeit, die „Normen“ der „Gerechtigkeit“ zu bestimmen,
liegt auf der Hand, und es ist auch kein auf solche Bestimmung zielender
 Versuch bisher gelungen. Wie nun schon das Wort „Recht“ besagt,
 steht es geschichtlich in engem Zusammenhange mit dem Worte
„Gerechtigkeit‘‘, weshalb auch die in der idealistischen Rechtslehre‘‘
auffindbare Gleichung „Recht =Gerechtigkeit‘ verständlich wird. Indes
hat eben das Wort „Recht‘ doch einen anderen Sinn angenommen
als das Wort „Gerechtigkeit‘‘, und dieser Sinngegensatz findet auch
in der Entgegensetzung des „positiven Rechtes‘ und des ‚,Naturrechtes‘“
(„Vernunftrechtes‘‘) seinen Ausdruck. Es wäre freilich durchaus möglich,
 der lästigen Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ („positives Recht‘“
und „Gerechtigkeit‘“) dadurch ein Ende zu bereiten, daß man das ‚,positives
 Recht‘ genannte Gegebene mit einem anderen Worte belegt,
und das Wort „Recht‘“ lediglich im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ gebraucht.
 Da nun aber der Gebrauch des Wortes „Recht“ im Sinne
von „positives Recht“ heute allgemein eingebürgert ist, empfiehlt es
sich, das Wort „Recht“ lediglich im Sinne von „positives Recht‘
niemals aber im Sinne von „Gerechtigkeit‘“ zu gebrauchen, obwohl
ursprünglich alles „positive Recht“ als „Gerechtigkeit“ angesehen worden
sein mag, woraus sich dann die Zweideutigkeit des Wortes „Recht“ ergeben
 hat. Die ‚„idealistische Rechtslehre‘“ ist nun in Wahrheit keine
Lehre vom Gegebenen „positives Recht‘, sondern eine „Gerechtigkeitslehre‘‘,
 und der ganze Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“
und „idealistischer Rechtslehre‘‘ beruht offenbar auf der immer wieder
übersehenen Tatsache, daß eben zwei verschiedene Gegebene mit
dem Worte „Recht‘“ belegt werden. Wollen etwa die Anhänger der
„idealistischen Rechtslehre‘ nur ‚Gerechtigkeit‘ als „Recht“ bezeichnen
und damit die „positivistische Rechtslehre‘“ aus dem Felde schlagen,
so ist einzuwenden, daß letzten Endes kein Streit um die wahre Be-
            
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