Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im Be—
triebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderjahr vom
25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf—
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubserteilung
so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 25. September
den entsprechenden längeren Urlaub erhält, sondern daß er den
Urlaub auch in früheren Sommermonalen antreten kann.
40. Die Ferienbezahlung erfolgt für die Zeit- und Akkord⸗
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
GBrundlöhnen einschließlich etwaiger Teuerungszulagen.
Für die Bezahlung der Ferien gilt als Grundlage eine
achtstündige tägliche Arbeitszeit.
41. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf
Verlangen der Firma zählen als Beschäftigungszeit, wenn der
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war.
42. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus—
losung ist zulässig.
43. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere
Entschädigung ist nicht gestattet
X. Feiertage.
44. Vom Geschäft angeordnete, ferner solgende Feiertage
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt:
1. Neujahr,
2. Ostern,
3. Christi Himmelfahrt,
4. Pfingsten,
5. Weihnachten.
45. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf Bezahlung des Karfreitags oder Fronleichnamstages, je
nachdem an einem dieser Tage entsprechend der Orts- oder
Landessitte von der Mehrheit der Bevölkerung nicht gearbeitet
wird.
46. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.