Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im Be— 
triebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderjahr vom 
25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf— 
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubserteilung 
so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 25. September 
den entsprechenden längeren Urlaub erhält, sondern daß er den 
Urlaub auch in früheren Sommermonalen antreten kann. 
40. Die Ferienbezahlung erfolgt für die Zeit- und Akkord⸗ 
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten 
GBrundlöhnen einschließlich etwaiger Teuerungszulagen. 
Für die Bezahlung der Ferien gilt als Grundlage eine 
achtstündige tägliche Arbeitszeit. 
41. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf 
Verlangen der Firma zählen als Beschäftigungszeit, wenn der 
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war. 
42. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die 
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und 
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus— 
losung ist zulässig. 
43. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere 
Entschädigung ist nicht gestattet 
X. Feiertage. 
44. Vom Geschäft angeordnete, ferner solgende Feiertage 
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt: 
1. Neujahr, 
2. Ostern, 
3. Christi Himmelfahrt, 
4. Pfingsten, 
5. Weihnachten. 
45. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch 
auf Bezahlung des Karfreitags oder Fronleichnamstages, je 
nachdem an einem dieser Tage entsprechend der Orts- oder 
Landessitte von der Mehrheit der Bevölkerung nicht gearbeitet 
wird. 
46. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den 
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an— 
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.