Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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XVI. Schlichtung von Streitigkeiten. 
81. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs— 
tarifvertrag erfolgt durch örtliche oder bezirksweise Verein— 
barung errichtete Tarifschiedsgerichte oder das Tarifamt des 
VBDB. Das Tarifamt erhält einen unparteiischen Vorsitzenden. 
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat es seinen 
Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem Manteltarif in 
Berlin. 
XVII. Gülligkeitsdauer des Tarifes. 
82. Dieser Hauptvertrag gilt bis zum 30. Juni 1927. 
83. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor 
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr, 
und zwar vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des nächsten 
Jahres. 
84. Anträge auf Abänderung des Vertrages sind min— 
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit 
dem Inkrafttreten des Tarifes gelten alle vordem getroffenen 
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben. 
XVIII. Schlußbestimmungen. 
85. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im 
Interesse des Berufes für die allgemeine Durchführung dieses 
Vertrages einzutreten. 
86. Eventuellen gesetzlichen Neuregelungen soll durch die 
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nicht vorgegriffen 
werden. 
87. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der 
Hauptvertrag vom 26. Juni 1925 durch die Bestimmungen 
dieses Vertrages ersetzt. 
Berlin, am 15. Juli 1926. 
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer 
gez. Dr. Rudolf Maul. 
gez. Dr. jur. Dr. rer. pol. FZimmermann. 
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands 
gez. Haueisen. 
Graphischer Zentralverband 
gez. Hornbach.
	        
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