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periode zu erfolgen. Den Wünschen der einzelnen Gehilfen ist
nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Auslosung ist zulässig.
13. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere Ent—
schädigung ist nicht gestattet. Der Gehilfe darf ohne Einverständ—
nis der Geschäftsleitung während der Dauer des Urlaubs Ar—
beiten gegen Entgelt nicht ausführen. Bei Zuwiderhandlung
wird für die Urlaubszeit ein Lohn nicht gezahlt; ein bereits
gezahlter Lohn kommt bei der nächsten Lohnzahlung in Abzug.
211.
Lehrlingswesen.
1. Es dürfen gehalten werden:
in den Betrieben von 0O bis 8 Gehilfen. 2 Lehrlinge,
„6 Gehilfen. ..3
10 . . .4
135
17
und so fort für 10 weitere Gehilfen einen Lehrling mehr. Jede
angefangene Staffel wird als voll gerechnet.
2. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Fest—
setzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des voran—
gegangenen Kalenderjahres maßgebend.
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben vder sonst den nach dem
Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrüch
verweigern;
wenn, sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit—
geber oder seine Vertreter oder gegen die Famihenangehbrigen des Ärbeit-
gebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen laäfsen;
wenn sie einer, vorsätzlichen oder, rechtswidrigen zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder
mit Familienangehörigen, des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand—
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
wenn sie zur Iersenuda der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behäftet sind.
In den unter Ziffer 1 bis J gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zuläfsstig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf —— zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.