Gruppe Bäund Oauf die Zeit des vollendeten 21. bezw. 23. Lebens—
jahres festgesetzt werden.
Bei Neueinstellungen ist die Tarifgruppe und das Berufs—
gruppenalter im Anstellungsvertrage anzugeben. Zum Gehalts—
nachweis ist ein Personalbogen über jeden Angestellten anzulegen
und auf dem laufenden zu halten.
84. Probezeit.
Neu eintretende Angestellte können mit dem
Vereinbarungen über eine „Anstellung auf Probe“
jedoch nicht länger als einen Monat dauern darf.
Arbeitgeber
treffen, die
8 5. Lehrlingswesen.
Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen,
in dem die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lehrling sach—
gemäß auszubilden, ausdrücklich festgelegt werden muß.
86. Kriegsteilnehmer.
Kriegsteilnehmern und Zivilinternierten ist die Zeit der
Zugehörigkeit zum Heere, zur Marine, zur Schutztruppe oder
der Gefangenschaft als Berufsjahre im Betriebe anzurechnen.
87. Arbeitszeit.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen
beträgt 48 Stunden.
Mehrarbeit, die über diese 48stündige Wochenarbeitszeit
hinaus nur im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden
kann, ist wie folgt pro Stunde zu bezahlen:
a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsstunde mit! / oo
des Monatsgehalts plus 250,
für darüber hinausgehende Wochenarbeitsstunden,
sowie für Überstunden an Frühschlußtagen von der
3. Überstunde ab mit! 00 des Monatsgehalts plus
331/300
für Sonn⸗- und Feiertagsarbeit mit!/200 des Monats⸗
gehalts plus 500/, Aufschlag.