infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, hervorgerufen
durch Unfall, Krankheit, hohen Alters in ihrer beruflichen
Tätigkeit behindert sind.
811. Schiedsstelle.
Aus diesem Tarifvertrage sich ergebende Streitigkeiten
grundsätzlicher Art, die sich trotz ernstlichen Versuchs im Betriebe
nicht beilegen lassen, werden auf Antrag durch die Schieds—
stelle entschieden.
Eine Streitigkeit ist grundsätzlicher Art, wenn dies von
einer der Tarifvertragsparteien erklärt ist. Durch die Er—
klärung wird das Arbeitsgericht unzuständig. Im übrigen
werden Einzelstreitigkeiten von den zuständigen Arbeitsgerichten
entschieden. In Einzelstreitigkeiten ergehende Urteile der Arbeits-
gerichte erledigen immer nur den jeweiligen Einzelfall und sind
keine allgemein bindende Regelung.
Die Schiedssftelle setzt sich zusammen aus drei Arbeitgebern
und drei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden.
Die Geschäftsordnung für die Schiedsstelle wird zwischen
den Parteien dieses Tarifvertrages vereinbart.
8 12. Tarifamt.
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen
Zustellung Berufung beim Tarifamt zulässig.
Das Tarifamt setzt sich zusammen aus zwei Arbeitgebern
und zwei Arbeitnehmern, die von den Vertragsparteien der
Arbeitgeber bezw. Arbeitnehmer benannt werden, sowie einem
von den Parteien dieses Tarifvertrages gemeinsam gewählten
unvarteiischen Vorsitzenden.
Die Geschäftsordnung des Tarifamts ist sinngemäß die
gleiche wie die der Schiedsstelle.
nach
813. Vertragsdauer.
Dieser Tarifvertrag gilt vom 1. Oktober 1928 bis zum
30. Juni 1930.
Wird der Tarifvertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert er sich mit der gleichen
Kündigungsfrist jeweils um ein Jahr.