Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 25 
Versicherungsfrei ist, wer nur vorübergehend, das heißt, nach einer 
im Verordnungsweg ergangenen Begriffsbestimmung, nur in geringem 
Umfang, insbesondere gelegentlich oder nebenher beschäftigt ist. Ver— 
sicherungsfrei ist ferner, wer als Entgelt nur freien Unterhalt erhält, oder 
wer invalide ist, oder wer eine Invaliden⸗, Witwen⸗- oder Witwerrente der 
reichsgesetzlichen Invalidenversicherung oder eine Witwerrente des An⸗ 
gestelltenversicherungsgesetzes bezieht. Versicherungsfrei sind weiter die 
beim Reich, den Ländern, Gemeinden und gewissen sonstigen öffentlichen 
Verbänden beschäftigten Beamten und anderen Personen, denen ander⸗ 
weit eine gleichwertige Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge gesichert 
ist oder deren Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten 
Stellung bildet. Ob eine solche Anwartschaft als gewährleistet anzusehen 
ist, entscheiden ausschließlich die Verwaltungsbehörden (früher die Ver— 
sicherungsbehörden). Das Hinüberwechseln von Personen aus dem 
Reichs- usw. Dienst in private Betriebe hatte dabei nach altem Recht keine 
besondere Berücksichtigung erfahren und zu Härten geführt. Deshalb ist 
hier eine Neuregelung getroffen. Scheiden nämlich Personen, die nach 
Vorstehendem wegen Gewährleistung von Anwartschaften versicherungs— 
frei sind, aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne daß Ruhe⸗ 
geld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung auf Grund 
des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind Beitragsmarken 
nachzuverwenden, soweit nicht Ersatzzeiten vorliegen. Der Reichsrat kann 
auch Ausländer, denen der Aufenthalt in Deutschland nur für eine be— 
stimmte Dauer gestattet ist, für versicherungsfrei erklären (88 1232ff.). 
Auf Antrag werden durch das Versicherungsamt von der Versiche⸗ 
rungspflicht befreit Personen, die vom Staate oder von anderen öffent— 
lichen Verbänden eine der Invalidenversicherung gleichwertige Ver⸗ 
sorgung bereits beziehen und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen⸗ 
fürsorge besitzen, auch (neuh) Bezieher von Ruhegeld aus der Angestellten⸗ 
versicherung oder von knappschaftlichen Pensionen, ferner Personen mit 
Hochschulbildung, die zur Ausbildung für ihren künftigen Beruf oder in 
einer Stellung beschäftigt werden, die den Übergang zu einer ihrer Aus— 
bildung entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung bildet, schließ— 
lich, solange noch nicht 100 Beitragsmarken verwendet sind, Personen, 
die im Laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten nicht 
länger als 12 Wochen oder überhaupt höchstens an 50 Tagen Lohn—⸗ 
arbeit verrichten, im übrigen aber ihren Unterhalt selbständig erwerben 
oder ohne Entgelt tätig sind (88 1287ff.). Die letztgenannten Personen 
erhalten im Falle der Befreiung von der Verwaltungsbehörde eine Ver⸗ 
sicherungsfreikarte für die Dauer eines Kalenderjahres. 
Durch das Inkrafttreten der Angestelltenversicherung wurde ur—⸗ 
sprünglich die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht berührt. 
Zahlreiche Personen, die sowohl die Reichsversicherungsordnung in alter 
Fassung als das Versicherungsgesetz für Angestellte für versicherungs— 
pflichtig erklärte (Angestellte in gehobener Stellung wie Betriebsbeamte
	        
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