Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Angestelltenversicherung. 
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen 
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ruhegeld wird gewährt, 
wenn Berufsunfähigkeit in diesem Sinne durch körperliche Gebrechen oder 
wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eingetreten ist. 
Dabei wird zwischen dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit 
unterschieden. Im ersteren Fall wird Ruhegeld sofort gewährt, im Falle 
der vorübergehenden Berufsunfähigkeit dagegen erst, wenn die Berufs⸗ 
unfähigkeit 20 Wochen gedauert hat, von Beginn der 27. Woche ab. Im 
etzteren Fall ist der Versicherte einstweilen auf die Fürsorge der Krankenkasse 
angewiesen. Bessert sich sein Zustand, so daß er nicht mehr berufsunfähig 
ist, so wird ihm die Rente wieder entzogen. In allen Fällen ist außerdem 
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes, daß die Wartezeit 
erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten ist (630, 397 AVG.). 
Die Hinterbliebenenrente setzt voraus, daß der Verstorbene zur 
Zeit seines Todes die Wartezeit erfüllt hat, und daß die Anwartschaft 
aufrechterhalten ist. Als Bezugsberechtigte kommen die Witwe des Hinter⸗ 
bliebenen und die Waisen unter folgenden näheren Voraussetzungen in 
Frage (88 32ff. AVG.): 
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode des versicherten 
Mannes. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung kommt es nicht darauf 
an, ob sie selbst noch erwerbsfähig ist oder ob sie selbst das Alter von 
35 Jahren vollendet hat. Mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe 
wieder heiratet, fällt die Witwenrente weg. Die Witwe wird aber mit 
dem dreifachen Betrag ihrer Jahresrente abgefunden, wenn dies inner⸗ 
halb eines Jahres nach der Wiederverheiratung beantragt wird. 
Der Witwer einer verstorbenen Versicherten erhält Witwerrente, 
wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist, und wenn die Ehefrau den 
Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits⸗ 
oderdienst bestritten hatte (6 35 AVG.). 
Waisenrente erhalten bei dem Tode des Versicherten die Kinder, 
und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul⸗ oder Berufs⸗ 
ausbildung bis zum vollendeten 21. Lebensjahre und darüber hinaus bei 
Gebrechen des Kindes. Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die für 
ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, sowie die un—⸗— 
ehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft 
festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stiefkinder 
und die Enkel, und zwar die letzteren beiden, wenn sie vor Eintritt des 
Versicherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden 
sind. Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen, 
so wird die Waisenrente nur einmal gewährt, und zwar zum höchsten 
Betrag (333 AVG.). 
Alle diese Rentenleistungen bestehen aus zwei Teilen, einem festen 
Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der gesamte Betrag wird 
durch Beiträge aufgebracht; Reichszuschuß wird anders als in der In⸗ 
validenversicherung nicht gewährt. Der Grundbetrag beträgt für das Ruhe⸗
	        
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