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Angestelltenversicherung.
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ruhegeld wird gewährt,
wenn Berufsunfähigkeit in diesem Sinne durch körperliche Gebrechen oder
wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eingetreten ist.
Dabei wird zwischen dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit
unterschieden. Im ersteren Fall wird Ruhegeld sofort gewährt, im Falle
der vorübergehenden Berufsunfähigkeit dagegen erst, wenn die Berufs⸗
unfähigkeit 20 Wochen gedauert hat, von Beginn der 27. Woche ab. Im
etzteren Fall ist der Versicherte einstweilen auf die Fürsorge der Krankenkasse
angewiesen. Bessert sich sein Zustand, so daß er nicht mehr berufsunfähig
ist, so wird ihm die Rente wieder entzogen. In allen Fällen ist außerdem
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes, daß die Wartezeit
erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten ist (630, 397 AVG.).
Die Hinterbliebenenrente setzt voraus, daß der Verstorbene zur
Zeit seines Todes die Wartezeit erfüllt hat, und daß die Anwartschaft
aufrechterhalten ist. Als Bezugsberechtigte kommen die Witwe des Hinter⸗
bliebenen und die Waisen unter folgenden näheren Voraussetzungen in
Frage (88 32ff. AVG.):
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode des versicherten
Mannes. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung kommt es nicht darauf
an, ob sie selbst noch erwerbsfähig ist oder ob sie selbst das Alter von
35 Jahren vollendet hat. Mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe
wieder heiratet, fällt die Witwenrente weg. Die Witwe wird aber mit
dem dreifachen Betrag ihrer Jahresrente abgefunden, wenn dies inner⸗
halb eines Jahres nach der Wiederverheiratung beantragt wird.
Der Witwer einer verstorbenen Versicherten erhält Witwerrente,
wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist, und wenn die Ehefrau den
Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits⸗
oderdienst bestritten hatte (6 35 AVG.).
Waisenrente erhalten bei dem Tode des Versicherten die Kinder,
und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul⸗ oder Berufs⸗
ausbildung bis zum vollendeten 21. Lebensjahre und darüber hinaus bei
Gebrechen des Kindes. Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die für
ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, sowie die un—⸗—
ehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft
festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stiefkinder
und die Enkel, und zwar die letzteren beiden, wenn sie vor Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden
sind. Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen,
so wird die Waisenrente nur einmal gewährt, und zwar zum höchsten
Betrag (333 AVG.).
Alle diese Rentenleistungen bestehen aus zwei Teilen, einem festen
Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der gesamte Betrag wird
durch Beiträge aufgebracht; Reichszuschuß wird anders als in der In⸗
validenversicherung nicht gewährt. Der Grundbetrag beträgt für das Ruhe⸗