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Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ungarn
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

26 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
§ 7. Institute, die sich mit Einlagegeschäften befassen, oder andere solche 
Firmen können mit Berufung auf den mit dieser Verordnung gewährten Aufschub 
die Effektuierung einer solchen Verfügung des Einlegers nicht verweigern, der- 
zufolge ein bestimmter Betrag bei demselben Institut oder bei derselben Firma 
auf einer anderen laufenden Rechnung gutzuschreiben oder in ein mit einer 
auf die Überweisung bezüglichen Klausel versehenes Einlagebuch zu übertragen 
ist. Über den derart zugunsten einer anderen Person überwiesenen Betrag kann 
diese Person während der Dauer des Aufschubs nur innerhalb der Schranken 
der zwischen ihr und dem Einleger zustandegekommenen und dem Institut oder 
der Firma mitgeteilten Vereinbarung und nur insoweit verfügen, inwieweit der 
Einleger über denselben ohne die Überweisung verfügen hätte können; in diesem 
Falle kann der Einleger über die ihm verbliebene Einlage bis zur Höhe des 
betreffenden Betrages nicht verfügen. Der Einleger kann die Auszahlung des 
auf seine eigene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch überwiesenen Betrages 
ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er dies ohne die Überweisung 
hätte fordern können. 
Einen auf Einlagebücher erlegten Betrag, der nicht geringer ist als zehn 
tausend Kronen, kann der Einleger auf seine bei demselben Institut oder der 
selben Firma bestehende neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen und 
er kann über dieses sein Guthaben auf laufender Rechnung so verfügen, als 
wenn der Betrag auch ursprünglich auf laufende Rechnung erlegt gewesen wäre. 
§ 8. Die auf laufende Rechnung oder Einlagebuch erlegten Einlagen 
von öffentlichen Fonds sind nach Maßgabe des obwaltenden Bedürfnisses, 
welches durch die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde festgestellt wird — 
unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch bei mindestens acht 
Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — unbeschränkt auszuzahlen. 
Das Ausmaß des Bedürfnisses wird hinsichtlich der Fonds von Städten mit 
geordnetem Magistrat, von Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über 
fünftausend Kronen durch den Minister des Innern und bei jenen Beträgen, 
welche fünftausend Kronen nicht übersteigen, durch den Vizegespan des Komitats 
festgesetzt. 
Dasselbe gilt für die Einlagen der Arbeiterversicherungskassen und der 
Bergwerks- Bruderladen. 
Städte und Gemeinden, sowie Waisenkassen können zur Deckung ihrer 
laufenden Bedürfnisse über ihre auf laufende Rechnung oder Einlagebuch er 
legten Einlagen — unter Wahrung der bedungenen Kündigungsfrist, jedoch 
bei mindestens acht Tage früher erfolgter schriftlicher Anmeldung — ohne 
Rücksicht auf die im § 6 und im § 7 festgesetzten Schranken verfügen. D aS 
Ausmaß des laufenden Bedürfnisses wird hinsichtlich der Haupt- und Residenz 
stadt Budapest hinsichtlich Beträge über zwanzigtausend Kronen durch den 
Minister des Innern, bei jenen Beträgen, welche zwanzigtausend Kronen nicht 
übersteigen, durch den Magistrat, hinsichtlich der städtischen Munizipien und 
der Städte mit geordnetem Magistrat durch den Minister des Innern, hinsicht 
lich der Groß- und Kleingemeinden bei den Beträgen über fünftausend Kronen 
durch den Minister des Innern, bei den Beträgen, die fünftausend Kronen nicht
	        

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Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
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