Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Schweden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

SCHWEDEN 
/*«* 
frOoV^ 
es sich um Schulden handelt, die sich auf Wechsel gründen, auf denjenigen 
Zinsfuß, welcher bei Beginn der Stundung für Diskontierung vohvWecbs^^ 
auf der Reichsbank, ausgestellt als zahlbar nach höchstens drei Monaten 
Was hier über die Verpf ichtung, Zinsen zu zahlen, bestimmt ist, findet keine 
Anwendung auf denjenigen, welcher auf gerichtlicher Auktion ein Grundstück 
oder ein Schiff, derart, wie sie in § 94 des Pfändungsgesetzes genannt werden, 
erstanden hat. 
Sind für Schulden, deren Zahlung nach diesem Gesetz gestundet wird, 
Zinsen festgesetzt, die für eine Zeit nach dem Verfalltage der Schulden zu 
einem höheren Zinsfüße als vorher gezahlt werden sollen, so braucht der 
Schuldner für die Zeit, während welcher er sich der Stundung bedient, keine 
höheren Zinsen als 6 °/o jährlich oder, falls bereits für die Zeit vor dem Ver 
falltage höhere Zinsen festgesetzt sind, diesen höheren Zinsfuß nicht zu zahlen. 
§ 9. In der Zeit vom 7. September bis 6. Oktober 1914 darf keinesfalls ein 
Grundstück, das gepfändet ist oder zur Konkursmasse gehört, verkauft werden 
oder ein Verkauf von gepfändetem oder zur Konkursmasse gehörigem beweg 
lichem Gute in anderen als nachstehend im zweiten Absätze genannten Fällen 
stattfinden. Ebensowenig darf während dieser Zeit der Gläubiger, welcher für 
seine Forderung ein bewegliches Gut als Pfand hat, durch Verkauf oder in 
anderer Weise sich aus dem Pfände Bezahlung verschaffen, sofern nicht das 
Gut von der hier unten genannten Beschaffenheit ist. 
Ein Verkauf von beweglichem Gute, das dem Verderben oder einer 
schnellen Vernichtung ausgesetzt ist oder allzu kostspieliger Pflege bedarf, 
kann unbehindert der Bestimmungen des ersten Absatzes stattfinden. Ge 
pfändetes bewegliches Gut darf auch verkauft werden, wenn Gläubiger und 
Schuldner sich darüber einig sind oder der Oberexekutor es für angemessen 
erachtet. Ebenfalls darf bewegliches Gut, das zur Konkursmasse gehört, ver 
kauft werden, sofern ein Fall vorliegt, wie ihn der § 48 Absatz 2 des Konkurs 
gesetzes erwähnt, oder wenn die Gläubiger nach Maßgabe der §§ 59 und 60 
desselben Gesetzes solchen Verkauf beschließen und der gerichtliche Vertreter 
lach Anhörung des Schuldners seine Genehmigung dazu gibt. Ist ein Verkauf, 
der nach dem eben Gesagten nicht stattfinden darf, bereits anberaumt worden, 
so ist derselbe einzustellen. Soll ein Verkauf, wie eben genannt, auf einen 
Zeitpunkt nach dem 6. Oktober 1914 anberaumt werden, so darf die Bekannt 
machung betreffend den Verkauf erst nach dem genannten Tage erlassen werden. 
§ 10. Eine Versammlung, die zwecks Verteilung der Kaufsumme für ein ge 
pfändetes Grundstück oder Schiff anberaumt worden ist, darf, falls der Käufer 
die Stundung auf Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, nicht stattfinden. 
Sobald die Stundung aufhört, liegt es dem Auktionator ob, falls die Kauf 
summe ordnungsgemäß erlegt wird, unverzüglich eine neue Versammlung 
anzusetzen und diese bekanntzugeben in der Weise, wie es in §§ 140 oder 142 
des Pfändungsgesetzes angegeben ist, sowie andernfalls unter Beachtung des 
hier oben im § 9 Gesagten so zu verfahren, wie es in dem genannten 
Gesetze für jeden besonderen Fall vorgeschrieben ist.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Oeuvres Complètes. Guillaumin, 1847.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.