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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
1006095764
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-17792
Document type:
Monograph
Author:
Buomberger, Ferdinand http://d-nb.info/gnd/101625340
Title:
Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen
Place of publication:
Zürich
Publisher:
Kommissionsverlag von Albert Müller
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (47 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitendes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

1 54 
aller Wahrscheinlichkeit nach auf ein Drittel des Bruttoertrages beliefen. 
Dies kann sich für die damalige Zeit nicht aus der Steuerhoheit er 
klären, zumal die Abgaben sehr bald in Privathände übergingen. Fer 
ner gab es bis zum 13. Jahrhundert nur einen Salzbrunnen 1 , aber 
50 Siedehäuser und ebensoviel Siedeberechtigungen®. Den Besitzern der 
Siedehäuser war der Gebrauch der Sülze gemeinschaftlich, insofern sie 
daraus bestimmte Quantitäten Flüssigkeit zum Sieden erhielten. Es 
dürfte nun schwer halten anzunehraen, daß diese 50 — später 53 — 
Siedeberechtigten (Pfannherren) ihr Recht daraus ableiteten, daß sie in 
Höhe eines ideellen Fünfzigstels an dem Oberflächenbesitze des Sodes 
beteiligt waren, aus welchem durch einen tiefen Schacht die Sole zu 
tage gefördert wurde. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie ihr Recht 
ursprünglich vom Kaiser zu Lehen trugen, an den oder an dessen 
Rechtsnachfolger sie dafür Abgaben zu entrichten hatten. Vom Kaiser 
ist das ihm an der Saline zustehende Recht auf die Welfen über 
gegangen, ob zum Lehen oder zum erblichen Besitz und durch welche 
Urkunde, ist mir nicht bekannt geworden. Als Heinrich der Löwe 
seiner Reichslehen verlustig erklärt wurde, war es streitig, ob die Sa 
line zu Lüneburg ebenso wie diese Stadt allodialer Besitz oder Reichs- 
lehen war. Letzteres behauptete der Kaiser 1 2 3 , der deshalb die Hälfte 
der Saline zurückforderte; doch erhielten sich die Welfen als Herzoge 
von Lüneburg in deren Besitz. Die an den Kaiser und später an die 
Welfenherzöge zu leistenden Abgaben waren von jedem Siedehause zu 
entrichten. Erstere, die Chorusgüter, kamen durch kaiserliche und 
herzogliche Verleihungen in den Besitz anderer Personen, meist Geist 
licher. Sie werden seit dem 13. Jahrhundert nicht mehr in natura 
abgeführt und bestehen bis auf den heutigen Tag 4 . 
Was nun die Saline in Oldesloe anlangt, so ist nicht bekannt, 
daß sie auf einer Privatbesitzung des Herzogs lag; sie kann also nicht 
als ein Zeugnis der Zugehörigkeit der Salinen zum Oberflächenbesitze 
dienen. Vielmehr hat sich Herzog Adolf als Territorialherr angemaßt, 
Salinen und einen Markt ohne kaiserliche Genehmigung einzurichten, 
wie damals auch sonst Anmaßungen kaiserlicher Regalien stattgefunden 
haben 5 . Herzog Heinrich, der im Jahre 1151 kaiserlicher Statthalter 
1 Vgl. die Urkunde vom Jahre 1273 in Jungs Sylloge Documentorum pro 
Salina Luneburgensi p. 83 in dessen Buch: De jure salinarum. 
2 Daselbst p. 77 Urkunde vom Jahre 1262. 
3 Engels S. 461. 
4 Engels daselbst. 
5 S. oben § 7.
	        

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Der Antwerpener Hafen Und Die Pariser Wirtschaftskonferenz. Verlag von Georg Stilke, 1917.
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