Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
89 
4. Teil. 
Die Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
1. Im allgemeinen. 
Die beiden Arten des Wirtschaftskrieges der Entente, die Eingriffe 
in die Privatrechte wie die Seehandelssperre, wurden auf Seite der Mittel 
mächte als Yölkerrechtswidrigkeiten empfunden. Hinsichtlich der ersteren 
Gruppe ging die einhellige Meinung Deutschlands und Österreich-Ungarns 
dahin, daß das feindliche Privateigentum im Landkriege durch Art. 23 
lit. h der Landkriegsordnung in der Passung von 1907 insoweit gegen 
feindliche Eingriffe geschützt sei, als die Aufhebung oder zeitweilige 
Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der 
Mittelmächte oder die Ausschließung der Klagbarkeit in Betracht kamen. 
Die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit durch Handels- und Zahlungs 
verbote, wie die mannigfachen Entkräftungen und Enteignungen von 
Rechten, konnten als durch kein militärisches Interesse gerechtfertigt 
betrachtet werden, weil der kontinentale Kriegsbegriff die Zerstörung oder 
Wegnahme feindlichen Eigentums nur durch die Erfordernisse des mili 
tärischen, aber nicht des wirtschaftlichen Krieges zuließ. Die See 
handelssperre aber wurde allgemein in dem Umfange als rechtswidrig 
gewertet, als sie über die traditionellen Grenzen des Rechts der See 
beute, der effektiven Blockade und der Wegnahme von Bannware 
hinausging. 
Diesem Rechtsempfinden entsprechend schritten die Mittelmächte 
zur Vergeltung des nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Wirtschafts 
krieges der Entente, in einzelnen Belangen. 
Hierbei gingen die Mittelmächte keineswegs von dem gleichen Kriegs 
begriffe wie die Entente aus, sondern beschränkten sich auf die gleich 
artige Erwiderung einzelner feindlicher Eingriffe in ihre Volks 
wirtschaft. In der ständig wiederkehrenden Bezeichnung der einzelnen 
Maßregel als einer „im Wege der Vergeltung“ erfolgenden, liegt der Hinweis 
auf die Völkerrechtswidrigkeit des Gegners als Anlaß, aber auch das Zu 
geständnis, daß die Vergeltungsmaßregel selbst wieder eine Rechtswidrig 
keit darstellt. 
Soweit es sich um die Vergeltung der Eingriffe in Privatrechte handelte, 
enthielt oder schuf das Landesrecht der Mittelmächte die verfassungs 
rechtlichen Grundlagen. Soweit die Vergeltung der Handelssperre zur See 
in Betracht kam, waren die einzelnen Maßregeln durch die militärische 
Befehlsgewalt der Monarchen als oberster Kriegsherren gedeckt. 
Im Wesen der völkerrechtlichen Vergeltung liegt es, daß der dem 
Feinde zugefügte Schaden nicht bloß wie bei der Notwehr zur Abwehr 
seines Angriffes, sondern darüber hinaus den Gegner zur Einstellung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Politische Ökonomie Des Rentners. Verl. für Literatur und Politik, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.