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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

Die Pariser Wirtsohaftskonferenz und die Friedensschlüsse der Mittelmächte 127 
führenden sämtlich Vertragsparteien sind. In der Tat ist das vierte Ab 
kommen der zweiten Haager Konferenz von der Türkei, Serbien, Italien 
und Montenegro nicht ratifiziert worden. Daß aber die wirtschaft 
liche Kriegführung dem überlieferten Gewohnheitsrecht wider 
spricht, bleibt trotzdem für die kontinentale Praxis aufrecht. 
Will man sich bei der Begründung der Völkerrechtswidrigkeit nicht 
mit dem Verstoße gegen das Wesen des modernen Krieges überhaupt 
begnügen, so kommt man bei Prüfung der gewohnheitsrechtlichen Zu 
lässigkeit der einzelnen Maßregeln des privatwirtschaftlichen Kampf 
rechtes zu verschiedenen Ergebnissen. Die Konfiskation feindlichen 
Privateigentums kann seit etwa hundert Jahren als gewohuheitsrechtlich 
unzulässig gelten, selbst nach englischem Recht (Nachweis bei S t r i- 
sower, Maßregeln 14); die Völkerrechtswidrigkeit hört auch dann 
nicht auf, wenn das weggenommene Gut zu Entschädigungs 
ansprüchen verwendet wird; dagegen wären die vorläufige 
Suspension der Erfüllung von Verbindlichkeiten, der zeitweise Aus 
schluß des Klagerechts, die Beschlagnahmen und Sequestrationen als zu 
lässig zu erachten. Der Konfiskation wäre als unzulässig die Auf 
hebung oder Übertragung von Privatrechten gleichzuhalten; doch 
wäre die Enteignung im öffentlichen Interesse aber gegen Ent 
schädigung, wie auch im Frieden, zulässig (Strisower, Maßregeln 16). 
3. Die Pariser Wirtschaftskonferenz und die Friedensschlüsse der 
Mittelmächte im Osten. 
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Entente 
hat ihre planmäßige Vorbereitung in einer Konferenz von Vertretern 
der zur Entente verbündeten Regierungen gefunden , die in P a r i s 
vom 14.—17. Juni 1916 tagte. Ihre Beschlüsse sind deshalb von beson 
derem Interesse für das Problem einer internationalen Ordnung des Wirt 
schaftskrieges, weil sie durch mehrere vorangegangene Beratungen ein 
gehend vorbereitet, die tieferen Gründe der wirtschaftlichen Gegen 
sätze und die Ziele und Mittel eines den militärischen Friedensschluß 
überlebenden Wirtschaftskrieges ^ erkennen lassen. Die Beschlüsse der 
Konferenz sind zwar nur als ein von England, Frankreich und Italien 
gebilligtes Programm zu betrachten, das aber in vielen Belangen 
durch xiie Landesgesetzgebungen der Entente verwirklicht wurde. 
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Mittel 
mächte wurde in den folgenden Verträgen unternommen: 
Friedensvertrag Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der 
Türkei mit der ukrainischen Volksrepublik zu Brest-Litowsk vom 
9. Febr. 1918 (ükr.Fr.); deutsch-ukrainischer und österreichisch-ungarisch- 
ukrainischer Zusatzvertrag vom 9. Februar 1918(Ukr.-D. Z.u. Ukr.-Ö.-U. Z.).
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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