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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

162 
Ausgangspunkte. 
Verkehrshemmung um eine Verweigerung der privatrecht 
lichen Verkehrsfreiheit. Die Kampfgesetze haben in das 
private Rechtsverhältnis eingegriffen und infolge ihrer angenommenen 
Rechtswidrigkeit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf 
Wiederherstellung, Aufhebung oder Schadenersatz erzeugt. 
Als Berechtigter des Wiederherstellungs- oder Ersatzanspruches 
gilt der Heimatstaat des durch die privatwirtschaftlichen Kampfmaßregeln 
unmittelbar Betroffenen; als Verpflichteter gilt der Staat, der ent 
weder selbst die schadeustiftende Kampfmaßregel erlassen oder den Kampf 
von Körperschaften oder Personen seiner Gebietshoheit geduldet hat. 
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch haftet der Staat hierbei für alle 
Handlungen und Unterlassungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren 
Verschulden. 
In den Eriedensverträgen herrschte keine Übereinstimmung 
hinsichtlich des zur EntschädigungVerpflichteten. Während 
die Verträge mit der Ukraine (Ukr.-D. Z. Art. 13, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. 
Art. 5, Abs. f) nur die Einigung der Vertragsteile feststellten, daß den 
beiderseitigen Angehörigen die Schäden ersetzt werden, ohne den Ersatz 
pflichtigen zu nennen, bezeichnet der russisch-deutsche Zusatzvertrag 
(Russ.-D. Z. Art. 13) geradezu jeden Vertragsteil als ersatzpflichtig. 
Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland dagegen kehrte zur ukrai 
nischen Formel zurück (Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1). In den Verträgen 
der Mittelmächte mit Finnland und Rumänien wieder, wurde sowohl der 
Berechtigte, wie der Verpflichtete ausdrücklich hervor gehoben. Es hieß 
im deutsch-finnischen Friedensvertrage: „Der Angehörige eines 
der vertragschließenden Teile ist in angemessener Weise zu entschädigen“ 
(Finn.-D. Fr. Art. 14), noch deutlicher im österreich-ungarisch-finnischen 
Zusatzverträge: „Der Angehörige eines der vertragschließenden Teile 
istvondiesemTeilezu entschädigen“ (Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1). 
Am schärfsten faßten den Anspruch die Verträge mit Rumänien, wenn sie 
bestimmen: „Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der 
im Gebiete des anderen Teiles einen Schaden erlitten hat, ist von diesem 
Teile zu entschädigen“ (Rum.-D. R. Art. 20; Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, 
Z. 1). Es hatte somit den Anschein, als ob die geschädigten Angehörigen 
des einen Staates als berechtigt und die Staaten des Kampfrechtes als 
verpflichtet betrachtet wurden. Dennoch kann diese Auffassung nicht 
als anerkannt betrachtet werden. 
Aus dem Rechtsgrunde des Anspruches ergibt sich dessen 
öffentlich-rechtliche Natur. Die unmittelbar Betroffenen 
erwerben selbst keinen Anspruch. Sie sind nicht geschädigt als Privat 
rechtssubjekte, sondern ihr Staat in seinem Rechtsschutz- und Verkehrs 
interesse. Ihr Heimatstaat allein macht kraft eigenen Rechtes und nicht 
bloß kraft Vertreter der Betroffenen seinen Anspruch geltend. Dem
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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