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Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
1013266285
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23296
Document type:
Monograph
Author:
Lenz, Adolf http://d-nb.info/gnd/11764000X
Title:
Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 315 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

250 
Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
nur mehr mit anderen neutralen Staaten zur See Handel treiben 
dürfte, so würde dies die Beschränkung des Wirtschaftskrieges auf die 
eigenen Kräfte der feindlichen Volkswirtschaften bedeuten. Der Wirt 
schaftskrieg im Weltkriege, der zu einer so ungeheuren Verarmung Europas 
geführt hat, hätte nicht solange andauern können, wenn nicht 
die Kriegführenden auf beiden Seiten durch die Neutralen wirtschaftlich 
gestützt worden wären. Es geht aber nicht an, aus der allgemeinen 
Schädigung der Volkswirtschaften Europas ein Recht auf den Vorteil 
abzuleiten, den die neutralen Volkswirtschaften durch ihren Handel mit 
den kriegführenden erreichen könnte»* Nur insoweit wäre allerdings deren 
Interessen Rechnung zu tragen, als sie geradezu auf den Handel mit den 
Kriegführenden angewiesen sind, um den Gang ihrer Volkswirtschaft 
überhaupt aufrecht zu erhalten. Dieses Interesse haben sie 
bereits während des Krieges im Wege privater Kontrolle ihrer Einfuhr 
durch die Kriegführenden unter Aufsicht ihrer Staatsverwaltung zu wahren 
gewußt. Es dürfte auch weiterhin nur der Weg der Vereinbarung mit 
den Kriegführenden über Ausnahmen vom Grundsätze der wirt 
schaftlichen Neutralität offen bleiben. Dann wäre anzustreben, daß 
Gesellschaften wie z. B. die SS8 in der Schweiz und die NOT in 
Holland (vgl. zweites Kapitel, dritter Teil) als staatliche Organe 
eingerichtet würden und die Autorität des neutralen Staates hinreichen 
würde, um eine Kontrolle der Kriegführenden entbehrlich zu machen. 
Die Handelsblockade. 
Im Wirtschaftskriege zur See bedeutet die Handelsblockade die wirk 
same Absperrung des maritimen Verkehrs von oder zu einem feindlichen 
oder vom Feinde besetzten Küstengebiete. Sie bedeutet die örtlich 
begrenzte Hinderung der Ein- und Ausfuhr der feindlichen Volkswirt 
schaft durch eine Streitmacht, die hinreicht, um den Zugang zur Küste 
des Feindes wirklich zu verhindern (Pariser Seerechtdeklaration, Punkt 4). 
Das Erfordernis der Effektivität ist als eine Eigentümlichkeit 
dieses Institutes aufrecht zu erhalten. Die englische Anschauung, daß 
jedes Schiff, das nach einem blockierten Hafen zu segeln beabsichtigt, 
oder nach Kenntnisnahme von der Blockade seines Bestimmungshafens 
die Fahrt fortsetzt, weggenommen werden darf, kann ebensowenig an 
erkannt werden, als die andere, daß ein Schiff, das aus einem blockierten 
Hafen ausläuft, solange verfolgt und weggenommen werden kann, als 
es noch nicht seinen Bestimmungshafen erreicht hat. Im Wesen der 
Effektivität liegt die Zulassung der Wegnahme, sobald sich das Schiff 
dem Aktionsbereiche der blockierenden Streitmacht mit der Absicht des 
Durchbruches nähert und nach dem gelungenen Durchbruche, so lange 
als es durch Kriegsschiffe der blockierenden Streitmacht verfolgt werden
	        

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L’ Industrie Cotonnière En Allemagne. Pelletier, 1906.
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